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Energie einfach erklärt – unser Glossar


Die Energiewelt bringt viele Fachbegriffe mit sich – und nicht immer ist auf den ersten Blick klar, was genau dahintersteckt. Wir machen einfach: In unserem Glossar erklären wir wichtige Begriffe rund um Energie, Wärme, Klima und Nachhaltigkeit verständlich und auf den Punkt. Was bedeutet Brennwert? Wann ist Energie erneuerbar? Und was genau heißt klimaneutral? Wir erklären, was hinter den Begriffen steckt, zeigen Unterschiede auf und helfen dabei, Zusammenhänge besser zu verstehen. Damit aus kompliziert einfach verständlich wird.

Batteriespeicher


Ein Batteriespeicher ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie. Beim Laden wird Strom mithilfe elektrochemischer Reaktionen in chemisch gespeicherte Energie umgewandelt. Beim Entladen wird daraus wieder elektrische Energie bereitgestellt. Batteriespeicher zählen überwiegend zu den Kurzzeitspeichern und können Energie schnell aufnehmen und wieder abgeben.

Sie werden in unterschiedlichen Größen eingesetzt – vom Batteriespeicher im Einfamilienhaus über Gewerbespeicher bis hin zu Großbatteriespeichern im Stromnetz.

Eine Photovoltaikanlage erzeugt Strom abhängig von der Sonneneinstrahlung. Wird zeitweise mehr Strom erzeugt als unmittelbar benötigt, kann ein Batteriespeicher einen Teil des Überschusses aufnehmen. Der gespeicherte Strom steht dann beispielsweise abends zur Verfügung, wenn die Photovoltaikanlage wenig oder keinen Strom erzeugt. Dadurch kann sich der Anteil des selbst genutzten Solarstroms erhöhen.

Beim Laden und Entladen entstehen allerdings Energieverluste. Es kann daher nicht die gesamte eingespeicherte Strommenge wieder entnommen werden.

Batteriespeicher können Strom nicht nur in einzelnen Gebäuden zwischenspeichern. Größere Anlagen können kurzfristig Leistung bereitstellen und damit helfen, Schwankungen zwischen Stromerzeugung und Stromverbrauch auszugleichen. Das gewinnt insbesondere bei steigenden Anteilen wetterabhängiger Stromerzeugung aus Wind- und Solarenergie an Bedeutung.

Batteriespeicher erzeugen dabei selbst keine zusätzliche Energie. Sie verschieben die Nutzung bereits erzeugten Stroms in der Zeit.

Nein. Die Umwelt- und Klimawirkung hängt unter anderem von der verwendeten Batterietechnologie, den Rohstoffen, der Herstellung, der Lebensdauer, dem Recycling und der konkreten Nutzung ab. Bei Lithium-Ionen-Batterien werden beispielsweise Lithium, Graphit, Kupfer, Aluminium und – abhängig von der Zellchemie – Nickel oder Kobalt benötigt. Die Rohstoffgewinnung kann mit erheblichen Umweltwirkungen verbunden sein.

Auch der gespeicherte Strom ist nicht allein durch die Speicherung erneuerbar oder CO₂-frei. Entscheidend ist unter anderem, welcher Strom eingespeichert wird und welcher Nutzen durch die Speicherung entsteht.

  • Umweltbundesamt – Stromspeicher
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Fachbericht Photovoltaik: Batteriespeicher
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Bundesnetzagentur – Stromspeicher
    Originalquelle der Bundesnetzagentur

Biodiversitätsfördernd


„Biodiversitätsfördernd“ bedeutet, dass eine Maßnahme nachweisbar zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der biologischen Vielfalt beiträgt. Biodiversität – auch biologische Vielfalt genannt – umfasst die Vielfalt der Arten, die genetische Vielfalt innerhalb der Arten und die Vielfalt der Ökosysteme.

Der Begriff beschreibt damit eine positive Umweltwirkung. Wie groß diese Wirkung tatsächlich ist, hängt von der konkreten Maßnahme, dem Standort, dem Ausgangszustand und dem betrachteten Zeitraum ab.

Das hängt stark vom jeweiligen Lebensraum ab. Beispiele können die Wiederherstellung naturnaher Lebensräume, eine größere Vielfalt standortgerechter Pflanzen, die Vernetzung von Lebensräumen oder eine angepasste Bewirtschaftung sein.

Entscheidend ist nicht allein, dass eine Umweltmaßnahme durchgeführt wird, sondern welche Wirkung sie auf die biologische Vielfalt hat. So ist beispielsweise eine Aufforstung nicht automatisch biodiversitätsfördernd: Die Wirkung hängt unter anderem davon ab, welche Fläche aufgeforstet wird, welche Baumarten eingesetzt werden und wie sich der Lebensraum dadurch verändert.

Nein. „Biodiversitätsfördernd“ bezieht sich auf einen bestimmten Umweltaspekt – die biologische Vielfalt. Eine positive Wirkung auf die Biodiversität bedeutet nicht automatisch, dass ein Produkt, Projekt oder Unternehmen insgesamt umweltfreundlich oder nachhaltig ist.

Andere Umweltwirkungen, beispielsweise Treibhausgasemissionen, Flächenverbrauch, Wasserverbrauch oder Ressourceneinsatz, müssen gegebenenfalls gesondert betrachtet werden. Genau diese Trennung einzelner Umweltaspekte ist auch für eine sachgerechte Umweltkommunikation wichtig.

  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex
  • Umweltbundesamt – Valide Umweltaussage oder Greenwashing? Tipps um Greenwashing zu erkennen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Valide Umweltaussage oder Greenwashing? Herausforderungen und Ansätze für glaubwürdige produktbezogene Umweltinformation
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Biogas


Biogas ist ein gasförmiger erneuerbarer Energieträger, der durch die Vergärung von Biomasse unter Ausschluss von Sauerstoff entsteht. Als Ausgangsstoffe können beispielsweise Gülle, Bioabfälle, Erntereste oder eigens angebaute Energiepflanzen eingesetzt werden. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definiert Biogas entsprechend als Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird.

Biogas ist ein Gasgemisch. Sein energetisch wichtigster Bestandteil ist Methan; daneben enthält es insbesondere Kohlendioxid und weitere Bestandteile.

In einer Biogasanlage bauen Mikroorganismen organisches Material in einem geschlossenen Behälter ohne Sauerstoff ab. Dabei entsteht Biogas. Dieses kann beispielsweise in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) eingesetzt werden, das gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt. Die nach der Vergärung verbleibenden Gärreste können unter bestimmten Voraussetzungen als Dünger genutzt werden.

Biogas lässt sich außerdem aufbereiten. Dabei werden unter anderem Kohlendioxid und weitere Bestandteile entfernt und der Methangehalt erhöht. Das aufbereitete Gas wird als Biomethan bezeichnet und kann bei entsprechender Qualität in das Gasnetz eingespeist werden.

Biogas ist das zunächst bei der Vergärung entstehende Gasgemisch. Biomethan ist entsprechend aufbereitetes Biogas beziehungsweise gasförmige Biomasse, das nach der gesetzlichen EEG-Definition in das Erdgasnetz eingespeist worden ist. Die Begriffe sollten deshalb nicht gleichgesetzt werden.

Nein. „Erneuerbar“ bedeutet nicht automatisch „klimaneutral“ oder „emissionsfrei“. Bei der Verbrennung von Biogas entstehen unter anderem CO₂ und weitere Emissionen. Zusätzlich können bei Erzeugung und Bereitstellung Treibhausgase entstehen. Besonders relevant sind mögliche Methanemissionen, da Methan ein stark klimawirksames Treibhausgas ist.

Die tatsächliche Klima- und Umweltwirkung hängt unter anderem von den eingesetzten Substraten, deren Erzeugung und Transport sowie vom Betrieb der Anlage ab. Das Umweltbundesamt weist beispielsweise darauf hin, dass der Anbau von Energiepflanzen zusätzliche Umweltwirkungen verursachen kann. Eine pauschale Bewertung von Biogas als „umweltfreundlich“ ist daher nicht sachgerecht.

  • Umweltbundesamt – Bioenergie
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Biogasanlagen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), § 3 Begriffsbestimmungen
    Originalquelle bei Gesetze im Internet
  • Umweltbundesamt – Methan-Emissionen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Biomasse


Biomasse umfasst organische Stoffe pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die nicht fossilen Ursprungs sind. Dazu gehören beispielsweise Holz, Pflanzen und Pflanzenreste, Stroh, Gülle sowie bestimmte organische Abfälle. Im energierechtlichen Sinn umfasst Biomasse Energieträger aus pflanzlicher und tierischer Masse sowie daraus entstandene Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle.

Biomasse kann stofflich genutzt werden, etwa als Rohstoff, oder zur Energiegewinnung. Wird aus Biomasse Energie erzeugt, spricht man von Bioenergie.

Biomasse kann fest, flüssig oder gasförmig energetisch genutzt werden. Holz, Hackschnitzel oder Pellets können beispielsweise verbrannt werden, um Wärme oder Strom und Wärme zu erzeugen. Organische Stoffe wie Gülle, Bioabfälle oder Energiepflanzen können in Biogasanlagen vergoren werden. Das dabei entstehende Biogas lässt sich anschließend zur Strom- und Wärmeerzeugung nutzen oder zu Biomethan aufbereiten.

Damit unterscheidet sich Biomasse von Wind- und Sonnenenergie: Die Energie ist im organischen Material gespeichert und kann grundsätzlich bedarfsgerecht genutzt werden.

Biomasse zählt zu den erneuerbaren Energiequellen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Form ihrer Nutzung automatisch umwelt- oder klimafreundlich ist.

Bei der Verbrennung von Biomasse entstehen unter anderem CO₂ und weitere Emissionen. Für die Klima- und Umweltwirkung ist deshalb relevant, welche Biomasse eingesetzt wird, woher sie stammt, wie sie erzeugt und transportiert wurde und wie effizient sie genutzt wird.

Besonders wichtig ist die Herkunft der Biomasse. Der gezielte Anbau von Energiepflanzen kann Flächen beanspruchen, die auch für Nahrungsmittelproduktion, Naturschutz oder andere Nutzungen benötigt werden. Zudem können Auswirkungen auf Böden, Wasser und biologische Vielfalt entstehen. Rest- und Abfallstoffe können hinsichtlich dieser Nutzungskonkurrenzen Vorteile bieten, müssen aber ebenfalls im konkreten Nutzungspfad betrachtet werden.

Die Umweltwirkung von Biomasse lässt sich daher nicht pauschal bewerten.

  • Umweltbundesamt – Bioenergie
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Umweltfolgen der Nutzung biotischer Rohstoffe
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Biomasseverordnung (BiomasseV), § 2 Anerkannte Biomasse
    Originalquelle bei Gesetze im Internet

Brennwert


Der Brennwert gibt an, wie viel Wärmeenergie bei der vollständigen Verbrennung eines Brennstoffs insgesamt genutzt werden kann, wenn zusätzlich die im entstehenden Wasserdampf enthaltene Wärme berücksichtigt wird. Er wird auch als oberer Heizwert bezeichnet und beispielsweise in Kilowattstunden pro Kubikmeter (kWh/m³) oder pro Kilogramm (kWh/kg) angegeben.

Der Brennwert ist damit eine Eigenschaft des Brennstoffs. Davon zu unterscheiden ist die Brennwerttechnik: Sie beschreibt eine Heiztechnik, die auch einen Teil der Wärme aus den Verbrennungsabgasen nutzbar macht.

Der Heizwert berücksichtigt die Wärme, die bei der Verbrennung entsteht, ohne die im Wasserdampf der Abgase enthaltene Kondensationswärme. Der Brennwert schließt diese zusätzliche Wärmemenge ein und ist deshalb höher als der Heizwert.

Diese Unterscheidung ist auch wichtig, wenn Wirkungsgrade von Heizungen verglichen werden: Wird der Wirkungsgrad auf den Heizwert statt auf den Brennwert bezogen, können bei Brennwertgeräten rechnerisch Werte von mehr als 100 Prozent entstehen. Das bedeutet nicht, dass mehr Energie erzeugt als eingesetzt wird, sondern liegt am unterschiedlichen Bezugswert.

Bei der Verbrennung entsteht Wasserdampf, der mit den Abgasen Wärme enthält. Ein Brennwertgerät kühlt die Abgase so weit ab, dass Wasserdampf kondensiert. Dabei wird Wärme frei, die zusätzlich für die Heizung genutzt werden kann. Das entstehende Kondensat wird abgeführt.

Wie gut dieser Effekt in der Praxis genutzt wird, hängt auch von der Auslegung und Einstellung des gesamten Heizsystems ab. Insbesondere ausreichend niedrige Temperaturen des zurückfließenden Heizungswassers begünstigen den Brennwertbetrieb.

Aus dem Begriff allein lässt sich das nicht ableiten. Brennwerttechnik kann einen Brennstoff effizienter ausnutzen, verhindert aber nicht die bei seiner Verbrennung entstehenden Emissionen. Bei fossilem Erdgas oder Heizöl entstehen weiterhin CO₂ und weitere Emissionen. Ein Effizienzvorteil sollte deshalb nicht mit „klimaneutral“, „emissionsfrei“ oder einer pauschal positiven Klimawirkung gleichgesetzt werden.

  • Umweltbundesamt – ProBas Glossar: Brennwert und Heizwert
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Heizgeräte
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Gasheizung energiesparend einstellen und Umstieg vorbereiten
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

CO₂-frei


„CO₂-frei“ bedeutet wörtlich, dass innerhalb eines klar festgelegten Bezugsrahmens kein Kohlendioxid (CO₂) freigesetzt wird. Entscheidend ist deshalb, worauf sich die Aussage bezieht: etwa auf den unmittelbaren Betrieb einer Anlage, einen einzelnen Prozess oder den gesamten Lebenszyklus eines Produkts.

Ohne eine solche Eingrenzung kann der Begriff einen weitergehenden Eindruck vermitteln, als tatsächlich belegt ist. So können bei einer Technologie während des Betriebs keine direkten CO₂-Emissionen entstehen, während Herstellung, Transport, Bau oder Entsorgung dennoch CO₂ verursachen. Das Umweltbundesamt berücksichtigt bei umfassenderen CO₂-Bilanzen deshalb auch indirekte Emissionen beziehungsweise Vorketten.

„CO₂-frei“ bezieht sich ausschließlich auf Kohlendioxid. „Emissionsfrei“ ist weiter gefasst und kann – abhängig vom Bezugsrahmen – auch andere Treibhausgase oder Luftschadstoffe betreffen.

Eine Technologie kann daher in einem bestimmten Prozess CO₂-frei sein und trotzdem andere Emissionen verursachen. Umgekehrt entstehen beispielsweise bei der Verbrennung fossiler Energieträger neben CO₂ auch weitere Luftschadstoffe.

Nein. CO₂-frei beschreibt, dass im angegebenen Bezugsrahmen kein CO₂ freigesetzt wird. Klimaneutral bezieht sich dagegen auf die Klimawirkung und ist umfassender als die Betrachtung von CO₂ allein. Auch andere Treibhausgase wie Methan oder Lachgas können zum Klimawandel beitragen.

Zudem sollte „CO₂-frei“ nicht mit einer rechnerischen Kompensation gleichgesetzt werden: Werden tatsächlich verursachte CO₂-Emissionen an anderer Stelle ausgeglichen, sind diese Emissionen dadurch nicht vermieden worden.

Die Aussage ist besonders präzise, wenn der Bezugsrahmen unmittelbar genannt wird. Statt einer pauschalen Aussage kann beispielsweise – sofern sachlich nachweisbar – formuliert werden, dass bei einem bestimmten Prozess „im Betrieb keine direkten CO₂-Emissionen entstehen“.

  • Umweltbundesamt – UBA-CO₂-Rechner: Berücksichtigung direkter und indirekter Emissionen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Emissionen von Wärmekraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex

CO₂-Fußabdruck / Ökologischer Fußabdruck


Der CO₂-Fußabdruck – auch Carbon Footprint genannt – beschreibt die Klimawirkung eines Produkts, einer Tätigkeit, Person, Organisation oder eines anderen Betrachtungsgegenstands anhand der verursachten Treibhausgasemissionen. Trotz des Namens werden üblicherweise nicht nur CO₂-Emissionen, sondern auch andere relevante Treibhausgase berücksichtigt. Diese werden entsprechend ihrer Klimawirkung in CO₂-Äquivalente (CO₂e) umgerechnet.

Bei einem Produkt sollte der Fußabdruck grundsätzlich den gesamten Lebenszyklus betrachten – von Rohstoffgewinnung und Herstellung über Transport und Nutzung bis zur Entsorgung. Welche Abschnitte tatsächlich einbezogen wurden, hängt jedoch von der jeweiligen Bilanzierung ab.

Der ökologische Fußabdruck betrachtet Umweltwirkungen breiter als der CO₂-Fußabdruck. Allerdings wird der Begriff nicht überall einheitlich verwendet.

Im klassischen Konzept beschreibt der ökologische Fußabdruck die biologisch produktive Land- und Wasserfläche, die benötigt wird, um den Ressourcenverbrauch zu ermöglichen und bestimmte Abfälle beziehungsweise Emissionen aufzunehmen. Daneben wird „ökologischer Fußabdruck“ umgangssprachlich auch allgemeiner für die gesamten Umweltwirkungen eines Produkts oder Lebensstils verwendet. Deshalb sollte bei konkreten Angaben deutlich werden, welche Methode und welche Umweltwirkungen tatsächlich betrachtet wurden.

Der entscheidende Unterschied ist der Betrachtungsumfang. Der CO₂-Fußabdruck konzentriert sich auf die Wirkung auf das Klima. Andere Umweltwirkungen – beispielsweise auf Wasser, Ressourcen oder biologische Vielfalt – bildet er nicht automatisch ab. Eine umfassende Ökobilanz betrachtet dagegen mehrere Umweltwirkungskategorien.

Ein niedriger CO₂-Fußabdruck bedeutet deshalb nicht automatisch, dass ein Produkt insgesamt geringe Umweltwirkungen hat.

Ein Fußabdruck ist nur so aussagekräftig wie seine Berechnung und sein Bezugsrahmen. Für Vergleiche muss unter anderem klar sein, welche Lebenszyklusphasen, Emissionsquellen und Systemgrenzen berücksichtigt wurden und auf welche Einheit sich das Ergebnis bezieht. Beim CO₂-Fußabdruck können beispielsweise fehlende indirekte Emissionen das Ergebnis erheblich beeinflussen.

  • Umweltbundesamt – CO₂-Fußabdruck (Carbon Footprint)
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Ökobilanz
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Carbon Footprint und Treibhausgasneutralität von Produkten
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

CO₂-Handel


CO₂-Handel ist eine gebräuchliche Bezeichnung für den Emissionshandel. Dabei werden Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen gehandelt. Ziel eines verpflichtenden Emissionshandelssystems ist es, Emissionen zu begrenzen und ihnen einen Preis zu geben. Unternehmen erhalten dadurch einen wirtschaftlichen Anreiz, Emissionen dort zu reduzieren, wo dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Genauer ist der Begriff Emissionshandel, da die betreffenden Systeme neben CO₂ teilweise auch andere Treibhausgase erfassen.

Der europäische Emissionshandel EU ETS 1 arbeitet nach dem Prinzip „Cap and Trade“. Eine Obergrenze („Cap“) begrenzt die Gesamtmenge der erfassten Treibhausgasemissionen und wird schrittweise abgesenkt. Innerhalb dieses Rahmens können Emissionsberechtigungen gehandelt werden („Trade“). Eine Berechtigung entspricht dem Recht, eine Tonne CO₂-Äquivalent auszustoßen. Unternehmen müssen jährlich genügend Berechtigungen für ihre erfassten Emissionen abgeben.

Der EU ETS 1 umfasst insbesondere die Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industrie sowie Luft- und Seeverkehr innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Abgrenzungen.

Für Brennstoffemissionen insbesondere aus den Bereichen Wärme und Verkehr, die nicht vom EU ETS 1 erfasst werden, besteht in Deutschland seit 2021 der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz. Verpflichtet sind dabei grundsätzlich Unternehmen, die die betreffenden Brennstoffe in Verkehr bringen – nicht beispielsweise einzelne Haushalte, die Erdgas oder Heizöl nutzen. Die CO₂-Kosten können sich jedoch auf die Verbraucherpreise auswirken.

Im Jahr 2026 werden die nationalen Emissionszertifikate versteigert; gesetzlich gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Zertifikat. Das nationale System soll 2028 in den europäischen Emissionshandel für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren (EU ETS 2) überführt werden.

Nein. Im verpflichtenden Emissionshandel müssen erfasste Unternehmen Berechtigungen für ihre Emissionen abgeben; die verfügbare Gesamtmenge wird regulatorisch begrenzt. Bei der freiwilligen CO₂-Kompensation werden dagegen Emissionsgutschriften aus Klimaschutzprojekten beziehungsweise CO₂-Entnahmen genutzt. Emissionsberechtigungen und Emissionsgutschriften erfüllen damit unterschiedliche Funktionen und sollten nicht gleichgesetzt werden.

  • Umweltbundesamt / Deutsche Emissionshandelsstelle – Der Nationale Emissionshandel
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Europäische Kommission – About the EU Emissions Trading System (EU ETS)
    Originalquelle der Europäischen Kommission
  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – § 10 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
    Originalquelle zum BEHG
  • Umweltbundesamt – Klimamanagement in Unternehmen: Emissionshandel und freiwilliger Markt
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

CO₂-Steuer und CO₂-Bepreisung


„CO₂-Steuer“ ist ein umgangssprachlicher Begriff für eine Bepreisung von Kohlendioxid-Emissionen. In Deutschland handelt es sich bei der CO₂-Bepreisung von Brennstoffen rechtlich jedoch nicht um eine klassische Steuer, sondern um einen nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Unternehmen, die erfasste Brennstoffe in Verkehr bringen, müssen für die dadurch verursachten Emissionen entsprechende Emissionszertifikate erwerben und abgeben.

CO₂-Bepreisung bedeutet, dass für den Ausstoß von Kohlendioxid beziehungsweise – je nach Emissionshandelssystem – weiteren Treibhausgasen ein Preis entsteht. Damit erhalten Emissionen einen wirtschaftlichen Kostenfaktor. Unternehmen und Verbraucher erhalten dadurch einen finanziellen Anreiz, fossile Energieträger einzusparen oder auf emissionsärmere Alternativen umzusteigen.

In Deutschland und der EU erfolgt die CO₂-Bepreisung insbesondere über verschiedene Emissionshandelssysteme. Dabei müssen die jeweils verpflichteten Unternehmen für erfasste Emissionen entsprechende Zertifikate beziehungsweise Emissionsberechtigungen abgeben.

In Deutschland erfasst der nationale Emissionshandel (nEHS) insbesondere Brennstoffe im Wärme- und Verkehrsbereich. Verpflichtet sind dabei nicht unmittelbar Haushalte oder Autofahrer, sondern grundsätzlich die Unternehmen, die die erfassten Brennstoffe in Verkehr bringen. Die dadurch entstehenden Kosten können sich jedoch auf die Preise für beispielsweise Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel auswirken.

Im Jahr 2026 werden die nationalen Emissionszertifikate erstmals versteigert. Gesetzlich gilt dabei ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Zertifikat, wobei ein Zertifikat einer Tonne CO₂ entspricht.

CO₂-Bepreisung setzt einen wirtschaftlichen Anreiz, Treibhausgasemissionen zu reduzieren: Je mehr fossiles CO₂ durch einen erfassten Brennstoff verursacht wird, desto stärker wirken sich die Zertifikatskosten aus. Dadurch sollen emissionsärmere Technologien, Energieeinsparungen und der Umstieg von fossilen Energieträgern wirtschaftlich attraktiver werden.

Bei vermieteten Gebäuden gelten besondere Regeln. Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) verteilt die CO₂-Kosten zwischen Mietern und Vermietern. Bei Wohngebäuden richtet sich die Aufteilung grundsätzlich nach dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung: Bei höheren Emissionen steigt grundsätzlich der vom Vermieter zu tragende Anteil.

Nein. Es bestehen unterschiedliche Emissionshandelssysteme. Der EU-ETS 1 erfasst insbesondere Energiewirtschaft und energieintensive Industrie sowie Teile des Luft- und Seeverkehrs. Dort bildet sich der Preis für Emissionsberechtigungen am Markt nach dem Prinzip „Cap and Trade“: Eine begrenzte Menge an Emissionsberechtigungen steht zur Verfügung und kann gehandelt werden.

Für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren ist der neue europäische EU-ETS 2 vorgesehen. Nach aktuellem EU-Rechtsstand und den 2026 vereinbarten Anpassungen soll er 2028 vollständig starten und den deutschen nationalen Emissionshandel ablösen.

Je mehr CO₂ bei der Nutzung eines erfassten fossilen Brennstoffs freigesetzt wird und je höher der Zertifikatspreis ist, desto größer kann der CO₂-Kostenanteil sein. Die tatsächlichen Endkundenpreise hängen jedoch zusätzlich von vielen weiteren Bestandteilen ab – beispielsweise Beschaffungskosten, Netzentgelten, Steuern und Abgaben. Ein steigender CO₂-Preis bedeutet daher nicht automatisch eine entsprechende Erhöhung des gesamten Energiepreises.

  • Umweltbundesamt – Der Nationale Emissionshandel
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), § 10
    Originalquelle bei Gesetze im Internet
  • Umweltbundesamt – Der Europäische Emissionshandel
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Europäische Kommission – ETS2: buildings, road transport and additional sectors
    Originalquelle der Europäischen Kommission
  • Umweltbundesamt / Deutsche Emissionshandelsstelle – Der nationale Emissionshandel
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Gesetze im Internet – Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
    Originalquelle: BEHG
  • Gesetze im Internet – § 10 BEHG: Veräußerung von Emissionszertifikaten
    Originalquelle: § 10 BEHG
  • Gesetze im Internet – CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG)
    Originalquelle: CO₂KostAufG

Dekarbonisierung


Dekarbonisierung bezeichnet den schrittweisen Übergang zu Wirtschafts- und Energiesystemen, bei denen der Ausstoß von Kohlendioxid (CO₂) stark reduziert und die Nutzung fossiler Energieträger wie Kohle, Erdöl und Erdgas zurückgedrängt wird. Im energie- und klimapolitischen Sprachgebrauch wird der Begriff häufig weiter gefasst und auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen insgesamt bezogen.

Dekarbonisierung ist damit ein Prozess und beschreibt nicht automatisch einen bereits emissions- oder treibhausgasneutralen Zustand.

Je nach Anwendungsbereich sind unterschiedliche Maßnahmen erforderlich. Dazu gehören insbesondere der Ausbau erneuerbarer Energien, höhere Energieeffizienz und die Umstellung von fossilen Brennstoffen auf andere Energiequellen. Wo technisch sinnvoll, können Anwendungen elektrifiziert werden – beispielsweise durch Wärmepumpen, Elektrofahrzeuge oder elektrische Industrieprozesse. Für Bereiche, die sich schwer direkt elektrifizieren lassen, können weitere Lösungen wie erneuerbarer Wasserstoff relevant sein.

Bei Wärmenetzen kann Dekarbonisierung beispielsweise bedeuten, fossile Wärmeerzeugung zunehmend durch erneuerbare Wärmequellen und andere geeignete Wärmequellen zu ersetzen.

Dekarbonisierung beschreibt vor allem den Weg zur Verringerung kohlenstoff- beziehungsweise treibhausgasbedingter Emissionen. Treibhausgasneutralität beschreibt dagegen einen bilanziellen Zielzustand. Das Bundes-Klimaschutzgesetz definiert Netto-Treibhausgasneutralität als Gleichgewicht zwischen vom Menschen verursachten Treibhausgasemissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken.

Auch deshalb sind die Begriffe nicht gleichbedeutend: Eine Organisation oder ein Sektor kann sich in einem Dekarbonisierungsprozess befinden, ohne bereits treibhausgasneutral zu sein.

Nein. Einzelne Dekarbonisierungsmaßnahmen können Emissionen deutlich reduzieren, ohne sie vollständig zu vermeiden. Zudem können beispielsweise bei Herstellung, Bau oder Bereitstellung neuer Technologien weiterhin Treibhausgasemissionen entstehen. Welche Emissionen tatsächlich reduziert werden, muss daher anhand des jeweiligen Betrachtungsbereichs und der konkreten Maßnahmen beurteilt werden.

  • Umweltbundesamt – Klimaschutz und Dekarbonisierung im Industriesektor
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Dekarbonisierung von Energieinfrastrukturen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
    Originalquelle bei Gesetze im Internet
  • Europäische Kommission – Energy system integration
    Originalquelle der Europäischen Kommission

Emissionsfrei


„Emissionsfrei“ bedeutet, dass keine Emissionen freigesetzt werden. Entscheidend ist jedoch, welche Emissionen und welcher Betrachtungsbereich gemeint sind. Emissionen können neben Kohlendioxid (CO₂) beispielsweise weitere Treibhausgase oder Luftschadstoffe umfassen.

Wird etwa ein Elektrofahrzeug als „lokal emissionsfrei“ bezeichnet, bezieht sich dies auf den Betrieb des Fahrzeugs vor Ort: Es entstehen dort keine Abgasemissionen. Daraus folgt nicht, dass Herstellung, Strombereitstellung oder der gesamte Lebenszyklus emissionsfrei sind. Das Bundesumweltministerium verwendet deshalb für Elektroautos ausdrücklich die Formulierung „lokal emissionsfrei“.

Das hängt vom betrachteten Abschnitt ab. Bei Windenergie entstehen beispielsweise während des Anlagenbetriebs keine direkten Emissionen durch die Stromerzeugung. Betrachtet man dagegen den gesamten Lebenszyklus, können Emissionen unter anderem durch Rohstoffgewinnung, Herstellung, Transport, Bau und Rückbau der Anlagen entstehen. Das Umweltbundesamt berücksichtigt solche Lebenszyklusphasen bei seinen Emissionsbilanzen erneuerbarer Energien.

Deshalb ist die Aussage „emissionsfrei“ ohne Bezugsrahmen häufig zu weitgehend. Präziser kann beispielsweise „im Betrieb ohne direkte CO₂-Emissionen“ sein, wenn genau dieser Sachverhalt gemeint und belegt ist.

Die Begriffe beschreiben unterschiedliche Sachverhalte. Emissionsfrei bedeutet, dass innerhalb des genannten Betrachtungsbereichs keine entsprechenden Emissionen entstehen. Klimaneutral beschreibt dagegen eine Klimawirkung beziehungsweise – je nach Verwendung – eine ausgeglichene Treibhausgasbilanz und bedeutet nicht automatisch Emissionsfreiheit.

Auch Kompensation macht einen tatsächlich emissionsverursachenden Vorgang nicht „emissionsfrei“: Die verursachten Emissionen werden dadurch nicht vermieden. Das Umweltbundesamt weist ebenfalls darauf hin, dass „klimaneutral“ nicht mit „emissionsfrei“ gleichzusetzen ist.

Ohne Konkretisierung kann der Begriff den Eindruck vermitteln, dass überhaupt keine relevanten Emissionen entstehen. Für eine belastbare Aussage sollte daher klar erkennbar sein, welche Emissionen, welcher Prozess und welcher Betrachtungszeitraum gemeint sind – beispielsweise Betrieb, Stromerzeugung oder gesamter Lebenszyklus.

Mit den ab 27. September 2026 anzuwendenden neuen UWG-Regelungen dürfen zudem produktbezogene Aussagen über eine neutrale, verringerte oder positive Wirkung auf die Umwelt hinsichtlich Treibhausgasemissionen nicht auf deren Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts gestützt werden

  • Umweltbundesamt – Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Das Förderprogramm für Elektroautos
    Originalquelle des Bundesumweltministeriums
  • Umweltbundesamt – Valide Umweltaussage oder Greenwashing?
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex

Emissionsgutschrift


Eine Emissionsgutschrift – häufig auch Carbon Credit genannt – ist eine handelbare beziehungsweise übertragbare Einheit, die für eine quantifizierte Klimaschutzwirkung eines Projekts steht. Sie kann beispielsweise daraus entstehen, dass Treibhausgasemissionen gegenüber einem festgelegten Referenzszenario vermieden oder reduziert oder Treibhausgase aus der Atmosphäre entnommen werden. Üblicherweise entspricht eine Emissionsgutschrift einer Tonne CO₂-Äquivalent (CO₂e).

Emissionsgutschriften werden unter anderem im freiwilligen Kohlenstoffmarkt genutzt, beispielsweise zur Finanzierung von Klimaschutzprojekten oder zur Kompensation von Treibhausgasemissionen.

Ein Klimaschutzprojekt wird nach den Vorgaben eines bestimmten Standards oder Programms bewertet. Dabei wird ermittelt, welche Treibhausgaswirkung dem Projekt zugerechnet werden kann. Für eine belastbare Klimaschutzwirkung sind Kriterien wie Zusätzlichkeit, nachvollziehbare Berechnung, Vermeidung von Doppelzählungen und – insbesondere bei CO₂-Bindung – Dauerhaftigkeit relevant.

Wird eine Gutschrift zur Kompensation eingesetzt, muss sie anschließend entsprechend den Regeln des jeweiligen Systems stillgelegt beziehungsweise entwertet werden, damit dieselbe Gutschrift nicht erneut verwendet werden kann.

Die Begriffe werden im Alltag teilweise vermischt, bezeichnen aber unterschiedliche Instrumente. Eine Emissionsgutschrift entsteht aus einer nach bestimmten Regeln quantifizierten Klimaschutzwirkung eines Projekts. Ein Emissionsberechtigungs- beziehungsweise Emissionshandelszertifikat berechtigt dagegen innerhalb eines verpflichtenden Emissionshandelssystems zur Emission einer festgelegten Menge an Treibhausgasen.

Eine Gutschrift steht somit grundsätzlich für eine angerechnete Emissionsminderung oder CO₂-Entnahme; eine Emissionsberechtigung steht für das Recht zur Emission innerhalb eines regulierten Systems.

Nicht automatisch. Emissionsgutschriften können zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen eingesetzt werden, beseitigen aber nicht die tatsächlich innerhalb der Wertschöpfungskette eines Produkts entstandenen Emissionen.

Für die Verbraucherkommunikation ist diese Unterscheidung besonders wichtig: Die Richtlinie (EU) 2024/825 untersagt produktbezogene Aussagen über eine neutrale, verringerte oder positive Treibhausgaswirkung, wenn diese auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beruhen. Unternehmen dürfen dagegen über Investitionen in Umweltinitiativen einschließlich Projekten für Emissionsgutschriften informieren, sofern dies nicht irreführend geschieht.

Durch den Erwerb von Emissionsgutschriften können Projekte finanziert werden, die bestimmte Mengen an Treibhausgasemissionen vermeiden, reduzieren oder aus der Atmosphäre entfernen. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Emissionsgutschriften tragen zur Finanzierung dieser Projekte bei. Wichtig ist, dass die zugrunde liegenden Emissionsminderungen nach anerkannten Qualitäts-standards ermittelt, überprüft und dokumentiert werden. (Quelle: Umweltbundesamt) 

International anerkannte Standards geben strenge Qualitätsvorgaben für Projekte und die daraus entstehenden Emissionsgutschriften vor. Die Qualitätsstandards stellen sicher, dass die Klimaschutz-projekte nach anerkannten Verfahren geprüft werden, die Emissionsminderungen tatsächlich erreicht werden und eine unabhängige Verifizierung erfolgt. Zu den international anerkannten Standards gehört der Verified Carbon Standard (VCS) und der Gold Standard. (Quelle: Umweltbundesamt) 

  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex
  • Umweltbundesamt – Freiwillige CO₂-Kompensation
    Informationen des Umweltbundesamtes zur freiwilligen CO₂-Kompensation

E-Mobilität


E-Mobilität beziehungsweise Elektromobilität bezeichnet die Fortbewegung mit Fahrzeugen, die ganz oder teilweise elektrisch angetrieben werden und elektrische Energie für den Antrieb nutzen. Im Straßenverkehr stehen vor allem batterieelektrische Fahrzeuge im Mittelpunkt. Zum Gesamtsystem gehören neben den Fahrzeugen auch die Stromversorgung und die erforderliche Ladeinfrastruktur.

Elektromobilität ermöglicht es, den Verkehrssektor stärker mit Strom aus erneuerbaren Energien zu verbinden und den Einsatz fossiler Kraftstoffe zu reduzieren.

Bei einem batterieelektrischen Fahrzeug wird Strom in einer Batterie gespeichert. Ein Elektromotor wandelt die elektrische Energie in Bewegungsenergie um. Ist die Batterie entladen, wird sie über eine Ladeeinrichtung – beispielsweise eine private Wallbox oder eine öffentliche Ladesäule – wieder mit Strom versorgt.

Ladeeinrichtungen können einen oder mehrere Ladepunkte besitzen. Bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur gelten unter anderem technische und regulatorische Anforderungen; die Bundesnetzagentur führt hierzu ein Ladesäulenregister.

Der Begriff umfasst verschiedene Fahrzeugarten. Batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) fahren ausschließlich mit einem Elektromotor und beziehen ihre Energie aus einer aufladbaren Batterie. Plug-in-Hybride (PHEV) kombinieren einen extern aufladbaren elektrischen Antrieb mit einem Verbrennungsmotor. Auch elektrisch angetriebene Busse, Nutzfahrzeuge, Zweiräder und weitere Verkehrsmittel können zur Elektromobilität gezählt werden.

Für die Bewertung der Umwelt- und Klimawirkung ist diese Unterscheidung wichtig: Ein rein batterieelektrisches Fahrzeug verursacht im Fahrbetrieb keine direkten Abgasemissionen aus einem Verbrennungsmotor, während ein Plug-in-Hybrid bei Nutzung seines Verbrennungsmotors Kraftstoff verbrennt und entsprechende Emissionen verursacht.

E-Mobilität ist nicht pauschal emissionsfrei oder klimaneutral. Bei batterieelektrischen Fahrzeugen entstehen zwar beim Fahren keine direkten verbrennungsbedingten CO₂-Emissionen. Für eine Gesamtbewertung müssen jedoch unter anderem Fahrzeug- und Batterieherstellung, Strombereitstellung sowie weitere Abschnitte des Lebenszyklus berücksichtigt werden.

Untersuchungen des Umweltbundesamtes zeigen für batterieelektrische Pkw in Deutschland über den gesamten Lebenszyklus Klimavorteile gegenüber Pkw mit Verbrennungsmotor; die konkrete Bilanz hängt jedoch unter anderem vom verwendeten Strom und vom betrachteten Fahrzeug ab. Andere Umweltwirkungen können ein abweichendes Bild zeigen.

  • Bundesnetzagentur – Elektromobilität
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
  • Bundesnetzagentur – Öffentliche Ladeinfrastruktur
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
  • Umweltbundesamt – Klimavorteil für E-Autos bestätigt
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Umweltbilanz von Elektrofahrzeugen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Energieeffizient


„Energieeffizient“ bedeutet, dass für einen bestimmten Nutzen oder ein bestimmtes Ergebnis vergleichsweise wenig Energie eingesetzt wird. Energieeffizienz beschreibt also das Verhältnis zwischen erzieltem Nutzen und Energieeinsatz. Ein Gerät, Gebäude oder Prozess ist beispielsweise energieeffizienter als ein vergleichbares, wenn es für dieselbe Leistung weniger Energie benötigt.

Entscheidend ist der Vergleichsmaßstab: Die Bezeichnung allein sagt noch nicht, wie hoch der Energieverbrauch tatsächlich ist oder womit verglichen wird.

Nicht ganz. Energieeffizienz ist eine Verhältnisgröße, während Energieverbrauch eine absolute Größe ist. Ein effizienteres Gerät benötigt für die gleiche Leistung weniger Energie. Wird es jedoch häufiger, länger oder für eine größere Leistung genutzt, kann der gesamte Energieverbrauch trotzdem gleich bleiben oder sogar steigen. Das Umweltbundesamt weist deshalb darauf hin, dass eine Steigerung der Energieeffizienz nicht automatisch den absoluten Energieverbrauch reduziert.

Nein. Eine hohe Energieeffizienz beschreibt zunächst nur den Energieeinsatz im Verhältnis zum Nutzen. Sie sagt für sich genommen nichts darüber aus, aus welchen Energieträgern die benötigte Energie stammt oder welche Umwelt- und Treibhausgaswirkungen insgesamt entstehen.

Energieeffizienz kann dazu beitragen, Energieverbrauch und damit verbundene Umweltwirkungen zu reduzieren. Ein Effizienzvorteil sollte jedoch nicht ohne weitere Grundlage als umfassender Klima- oder Umweltvorteil dargestellt werden.

  • Umweltbundesamt – Weiterentwicklung des Energieeffizienz-Benchmarkings in der Industrie
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Energiemanagementsysteme in der Praxis
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex

Energiemanagementsystem (EMS)


Ein Energiemanagementsystem (EMS) ist eine technische Lösung zur Überwachung und intelligenten Steuerung von Energieflüssen, beispielsweise in einem Wohngebäude oder Gewerbebetrieb. Es kann Erzeuger, Verbraucher und Speicher miteinander koordinieren – etwa Photovoltaikanlage, Batteriespeicher, Wärmepumpe und Wallbox. Ziel ist es beispielsweise, selbst erzeugten Solarstrom möglichst passend zu nutzen, Lasten zeitlich zu verschieben oder vorgegebene Leistungsgrenzen einzuhalten.

Das System erfasst Informationen über Energieerzeugung und -verbrauch und steuert angeschlossene Geräte nach festgelegten Vorgaben. Erzeugt eine Photovoltaikanlage beispielsweise gerade viel Strom, kann ein EMS diesen bevorzugt zum Laden eines Elektroautos, zum Betrieb einer Wärmepumpe oder zum Laden eines Batteriespeichers einsetzen.

Ein EMS kann dabei unterschiedliche Ziele verfolgen. Dazu gehören ein höherer Eigenverbrauch von Solarstrom, die Begrenzung von Leistungsspitzen oder die zeitliche Verschiebung flexibler Stromverbräuche. Welche Funktionen tatsächlich möglich sind, hängt von den angeschlossenen Geräten, Schnittstellen sowie der jeweiligen Konfiguration ab.

Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG kann ein EMS eine wichtige Funktion übernehmen. Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Wärmepumpen, private Wallboxen und Batteriespeicher.

Werden mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen über ein EMS angesteuert, kann der Netzbetreiber dem System bei einer drohenden Netzüberlastung eine gemeinsame Obergrenze für den Strombezug aus dem Netz vorgeben. Das EMS verteilt die innerhalb dieser Grenze verfügbare Leistung auf die angeschlossenen Geräte. Selbst erzeugter Strom, etwa aus einer PV-Anlage, kann dabei zusätzlich genutzt werden; begrenzt wird der relevante Bezug aus dem öffentlichen Verteilnetz.

Nicht unbedingt. Der Begriff wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet. Im Bereich von PV, Wärmepumpe, Batteriespeicher und Ladeinfrastruktur bezeichnet EMS meist ein technisches System zur Steuerung von Energieflüssen.

Ein betriebliches Energiemanagementsystem nach ISO 50001 ist dagegen ein umfassender Managementansatz, mit dem eine Organisation ihre energiebezogene Leistung systematisch und kontinuierlich verbessern soll. Die beiden Begriffe sollten deshalb insbesondere in der Kundenkommunikation nicht gleichgesetzt werden.

  • Bundesnetzagentur – Betroffene Anlagen und Dimm-Regelungen nach § 14a EnWG
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
  • Bundesnetzagentur – Netzanschluss und Mess-/Steuerungseinrichtung
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
  • Bundesnetzagentur – Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
    Originalquelle der Bundesnetzagentur

Energiewende


Die Energiewende bezeichnet den Umbau des Energiesystems von einer überwiegend fossilen und nuklearen Energieversorgung hin zu einer Versorgung, die zunehmend auf erneuerbaren Energien und einem effizienteren Energieeinsatz beruht. Sie betrifft nicht nur die Stromerzeugung, sondern auch die Bereiche Wärme, Verkehr und Industrie.

Die Energiewende ist damit kein einzelnes Projekt und keine bestimmte Technologie, sondern ein langfristiger Veränderungsprozess des gesamten Energiesystems.

Ein zentraler Baustein ist der Ausbau erneuerbarer Energien wie Wind- und Solarenergie, Biomasse, Wasserkraft und Geothermie. Gleichzeitig sollen Energie effizienter eingesetzt und fossile Energieträger zurückgedrängt werden. Hinzu kommen der Ausbau und die Anpassung von Strom- und Wärmenetzen, Speicher und weitere Flexibilitätslösungen sowie die zunehmende Elektrifizierung von Anwendungen – beispielsweise durch Wärmepumpen und Elektromobilität.

Für den Strombereich legt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beispielsweise fest, dass der Anteil erneuerbarer Energien am deutschen Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent steigen soll.

Nein. Zwar ist der Umbau der Stromerzeugung ein besonders sichtbarer Teil der Energiewende, für das gesamte Energiesystem sind jedoch auch Wärme und Verkehr entscheidend. 2025 lag der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch in Deutschland bei 55,1 Prozent, im Wärmebereich bei 19,0 Prozent und im Verkehr bei 8,0 Prozent.

Die sogenannte Wärmewende und die Transformation des Verkehrs sind deshalb wichtige Bestandteile der Energiewende.

Die Energiewende verfolgt unter anderem das Ziel, Treibhausgasemissionen durch den Ersatz fossiler Energieträger zu verringern. Erneuerbare Energien haben 2025 nach Berechnungen des Umweltbundesamtes in Deutschland rund 265 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalente vermieden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede einzelne Technologie oder Maßnahme ohne Umweltwirkungen ist. Beispielsweise können Flächen- und Rohstoffbedarf, Eingriffe in Ökosysteme oder Emissionen entlang des Lebenszyklus relevant sein. Die Energiewende beschreibt daher den Transformationsprozess des Energiesystems, nicht automatisch die Umweltbilanz eines einzelnen Produkts oder einer einzelnen Energieanlage.

  • Umweltbundesamt – Erneuerbare Energien in Zahlen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Energieverbrauch und Energieeffizienz in Deutschland in Zahlen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Wärmewende
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – EEG 2023, § 1
    Originalquelle bei Gesetze im Internet

EnWG – Energiewirtschaftsgesetz


Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist eines der zentralen Gesetze für die Energieversorgung in Deutschland. Es enthält grundlegende Regeln für die leitungsgebundene Versorgung mit Strom, Gas und Wasserstoff. Sein gesetzlicher Zweck ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale Versorgung, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

Das EnWG regelt dabei nicht nur Energieversorger, sondern insbesondere auch den Betrieb und die Regulierung der Energieversorgungsnetze sowie Rechte und Pflichten verschiedener Marktteilnehmer.

Das Gesetz schafft wesentliche Rahmenbedingungen dafür, wie der deutsche Strom- und Gasmarkt funktioniert. Dazu gehören unter anderem der Zugang zu Energieversorgungsnetzen, Anforderungen an Netzbetreiber und Energielieferanten, die Regulierung der Netze sowie zahlreiche Vorgaben zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Ein wichtiges Prinzip ist der diskriminierungsfreie Netzzugang. Energieversorgungsnetze sollen grundsätzlich auch von anderen Marktteilnehmern genutzt werden können. Dadurch kann beispielsweise ein Stromlieferant Kundinnen und Kunden beliefern, obwohl ihm das örtliche Stromnetz nicht gehört. Für die Netznutzung fallen Netzentgelte an.

Viele Regeln, die im Alltag bei einem Strom- oder Gasvertrag wichtig sind, haben ihre Grundlage im EnWG. Dazu zählen beispielsweise Informationspflichten bei Energielieferverträgen, Vorgaben für Rechnungen und Vertragsänderungen sowie Regelungen rund um Grund- und Ersatzversorgung, Lieferantenwechsel und Verbraucherbeschwerden.

Verbraucherinnen und Verbraucher können ihren Strom- beziehungsweise Gaslieferanten grundsätzlich frei wählen. Netzbetreiber und Energielieferant sind dabei zu unterscheiden: Der Netzbetreiber betreibt die Infrastruktur, während der Energielieferant Strom oder Gas an Letztverbraucher verkauft.

Das EnWG bildet einen übergeordneten Rechtsrahmen für die leitungsgebundene Energieversorgung und die Energiemärkte. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthält dagegen speziell Regelungen zum Ausbau und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Strombereich. Beide Gesetze sind wichtige Bestandteile des deutschen Energierechts, haben jedoch unterschiedliche Regelungsschwerpunkte.

  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
    Originalquelle bei Gesetze im Internet
  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – § 1 EnWG: Zweck und Ziele des Gesetzes
    Originalquelle bei Gesetze im Internet
  • Bundesnetzagentur – Netzzugang und Messwesen
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
  • Bundesnetzagentur – Verbraucherrechte im Energiebereich
    Originalquelle der Bundesnetzagentur

Erderwärmung


Erderwärmung bezeichnet den langfristigen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur der Erdoberfläche. Die gegenwärtige Erderwärmung ist vor allem auf den vom Menschen verstärkten Treibhauseffekt zurückzuführen. Durch menschliche Aktivitäten steigen die Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre, wodurch zusätzliche Wärme im Klimasystem verbleibt.

Der Begriff wird häufig mit „Klimawandel“ gleichgesetzt. Genau genommen ist die Erderwärmung jedoch ein zentraler Bestandteil des Klimawandels.

Die wichtigste Ursache sind vom Menschen verursachte Treibhausgasemissionen. Insbesondere bei der Verbrennung fossiler Energieträger wie Kohle, Erdöl und Erdgas wird Kohlendioxid (CO₂) freigesetzt. Daneben tragen weitere Treibhausgase wie Methan (CH₄) und Lachgas (N₂O) zur Erwärmung bei. Auch Landnutzungsänderungen und andere menschliche Aktivitäten beeinflussen das Klima.

Der natürliche Treibhauseffekt ist dabei nicht das Problem: Ohne ihn wäre die Erde wesentlich kälter. Die aktuelle Erwärmung entsteht durch die zusätzliche, menschengemachte Verstärkung dieses Effekts.

Erderwärmung beschreibt speziell den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur. Klimawandel ist der umfassendere Begriff. Er schließt neben der Erwärmung weitere langfristige Veränderungen des Klimasystems ein – beispielsweise Veränderungen von Niederschlägen und Extremereignissen, den Rückgang von Schnee und Eis sowie den Anstieg des Meeresspiegels.

Für einzelne Jahre wird die globale Temperatur üblicherweise mit dem vorindustriellen Referenzzeitraum 1850 bis 1900 verglichen. Nach Angaben der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) lag die globale Durchschnittstemperatur 2025 etwa 1,43 °C über diesem Vergleichsniveau; 2015 bis 2025 waren die elf wärmsten Jahre der Messreihe.

Ein einzelnes besonders warmes Jahr ist jedoch nicht mit dem langfristigen Erwärmungsniveau gleichzusetzen. Für die Beurteilung des Klimawandels sind längerfristige Temperaturentwicklungen entscheidend.

  • Umweltbundesamt – Beobachtete und künftig zu erwartende globale Klimaänderungen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Klima und Treibhauseffekt
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • World Meteorological Organization – State of the Global Climate 2025
    Originalquelle der WMO

Erdöl


Erdöl ist ein fossiler, nicht erneuerbarer Rohstoff und Energieträger, der überwiegend aus Kohlenwasserstoffen besteht. Es entstand über geologische Zeiträume aus organischem Material, das unter bestimmten Druck- und Temperaturbedingungen umgewandelt wurde. Da dieser Prozess Millionen von Jahren dauert, erneuern sich Erdölvorkommen nicht innerhalb menschlicher Zeiträume.

Unverarbeitetes Erdöl wird auch als Rohöl bezeichnet. Erst durch die Verarbeitung in Raffinerien entstehen daraus verschiedene Mineralölprodukte.

Rohöl wird in Raffinerien in verschiedene Bestandteile aufgetrennt und weiterverarbeitet. Daraus entstehen unter anderem Benzin, Diesel, Kerosin und Heizöl. Daneben liefert Erdöl Ausgangsstoffe für die chemische Industrie, beispielsweise Naphtha, und wird für Produkte wie Bitumen verwendet.

Erdöl ist damit nicht nur Energieträger, sondern zugleich ein wichtiger industrieller Rohstoff. In Deutschland wird Mineralöl als Energieträger insbesondere im Verkehrssektor eingesetzt.

Bei der Verbrennung von Mineralölprodukten wird der im Brennstoff enthaltene fossile Kohlenstoff überwiegend als Kohlendioxid (CO₂) freigesetzt. Dadurch gelangt Kohlenstoff in die Atmosphäre, der zuvor über sehr lange Zeiträume geologisch gebunden war. Die Verbrennung fossiler Energieträger wie Erdöl, Kohle und Erdgas ist eine wesentliche Ursache für den Anstieg der CO₂-Konzentration in der Atmosphäre und die menschengemachte Erderwärmung.

Zusätzliche Umweltwirkungen können bereits bei Förderung, Transport und Verarbeitung entstehen. Die Gewinnung fossiler Energieträger kann beispielsweise mit erheblichen Eingriffen in Ökosysteme verbunden sein.

Erdöl beziehungsweise Rohöl bezeichnet den natürlich vorkommenden fossilen Rohstoff. Mineralölprodukte entstehen durch dessen Verarbeitung und Veredelung in Raffinerien. Benzin, Diesel, Heizöl oder Kerosin sind daher keine Rohöle, sondern aus Erdöl hergestellte Produkte.

  • Umweltbundesamt – Energie als Ressource
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Chemische Erzeugnisse und Raffinerien
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Grundlagen des Klimawandels
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe – Energiestudien
    Originalquelle der BGR

Erneuerbare Energien


Erneuerbare Energien stammen aus Energiequellen, die sich natürlich erneuern oder fortlaufend zur Verfügung stehen. Dazu gehören insbesondere Sonnen- und Windenergie, Wasserkraft, Geothermie sowie Energie aus Biomasse. Nach EU-Recht zählen außerdem unter anderem Umgebungsenergie sowie Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie dazu.

Im Unterschied dazu beruhen fossile Energieträger wie Kohle, Erdöl und Erdgas auf endlichen Rohstoffvorkommen.

Erneuerbare Energiequellen können für unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden. Photovoltaikanlagen wandeln Sonnenenergie in Strom um, Windenergie- und Wasserkraftanlagen nutzen die Bewegungsenergie von Wind beziehungsweise Wasser. Solarthermie, Geothermie und Umweltwärme können zur Wärmeversorgung beitragen. Biomasse kann zur Erzeugung von Strom und Wärme sowie als Ausgangsstoff für Biokraftstoffe eingesetzt werden.

Erneuerbare Energien spielen damit nicht nur bei der Stromerzeugung, sondern auch bei Wärme und im Verkehr eine Rolle. In Deutschland deckten sie 2025 beispielsweise 55,1 % des Bruttostromverbrauchs, während ihre Anteile im Wärme- und Verkehrsbereich deutlich niedriger waren.

Nicht automatisch. Bei Wind- oder Solarenergie entstehen während der eigentlichen Stromerzeugung keine direkten Treibhausgasemissionen durch die Verbrennung von Brennstoffen. Betrachtet man jedoch den gesamten Lebenszyklus, können beispielsweise durch Herstellung, Transport, Bau und Rückbau der Anlagen Emissionen entstehen.

Bei Biomasse entstehen zudem bei der Verbrennung direkte Emissionen. „Erneuerbar“ beschreibt daher in erster Linie die Energiequelle und bedeutet nicht automatisch „emissionsfrei“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“.

Auch erneuerbare Energien können Umweltwirkungen verursachen. Welche und wie stark, hängt von der jeweiligen Technologie und ihrem Standort ab. Wasserkraftwerke können beispielsweise Gewässerökosysteme beeinflussen; bei anderen Technologien können unter anderem Flächen- und Rohstoffbedarf relevant sein.

Für die Einordnung sollte deshalb zwischen der erneuerbaren Herkunft der Energie und der gesamten Klima- und Umweltwirkung unterschieden werden.

  • Umweltbundesamt – Erneuerbare Energien
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), § 3 Begriffsbestimmungen
    Originalquelle bei Gesetze im Internet
  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
    Originalquelle bei EUR-Lex

Fernwärme


Fernwärme ist eine Form der Wärmeversorgung, bei der Wärme zentral oder an mehreren Stellen erzeugt und über ein Wärmenetz zu Gebäuden transportiert wird. Dort wird sie über eine Übergabestation an das Heizungs- und Warmwassersystem des Gebäudes übertragen. Eine eigene Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung im Gebäude ist dann in der Regel nicht erforderlich.

Die erzeugte Wärme wird meist über heißes Wasser in gedämmten Rohrleitungen zu den angeschlossenen Gebäuden transportiert. Nachdem die Wärme dort übertragen wurde, fließt das abgekühlte Wasser zur erneuten Erwärmung zurück.

Die Wärme für ein Netz kann aus unterschiedlichen Quellen stammen, beispielsweise aus Kraft-Wärme-Kopplung, Heizwerken, Großwärmepumpen, Geothermie, Solarthermie oder Biomasse. Auch unvermeidbare Abwärme, etwa aus Industrieanlagen oder Rechenzentren, kann in Wärmenetze eingebunden werden.

Beide Begriffe beschreiben die Versorgung mehrerer Gebäude über ein Wärmenetz. „Nahwärme“ wird häufig für kleinere, räumlich begrenzte Netze verwendet. Eine allgemeingültige technische Abgrenzung allein anhand der Entfernung besteht jedoch nicht. Für Verbraucher ist daher vor allem entscheidend, wie das konkrete Wärmenetz versorgt wird und welche Bedingungen für den Anschluss und die Wärmelieferung gelten.

Nicht automatisch. Fernwärme bezeichnet die Art der Wärmeversorgung, nicht ihre Energiequelle. Die Klima- und Umweltwirkung hängt insbesondere davon ab, aus welchen Energieträgern und Wärmequellen das jeweilige Netz gespeist wird und wie effizient Erzeugung und Verteilung erfolgen. Fernwärme kann daher beispielsweise auf fossilen Brennstoffen, erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination verschiedener Quellen beruhen.

Wärmenetze bieten zugleich die Möglichkeit, verschiedene erneuerbare Wärmequellen und Abwärme zentral einzubinden und die Zusammensetzung der Wärmeerzeugung im Laufe der Zeit zu verändern.

  • Umweltbundesamt – Wärmewende
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Energieverbrauch für fossile und erneuerbare Wärme
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Dekarbonisierung von Energieinfrastrukturen: Beispiel Wärmenetze
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Fossile Brennstoffe


Fossile Brennstoffe sind nicht erneuerbare Energieträger, die über geologische Zeiträume aus organischem Material entstanden sind. Zu ihnen zählen insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas. Da ihre Entstehung Millionen von Jahren dauert und ihre Lagerstätten begrenzt sind, erneuern sie sich nicht innerhalb menschlicher Zeiträume.

Fossile Brennstoffe werden unter anderem für die Erzeugung von Strom und Wärme, im Verkehr sowie als Energie- und Rohstoffquelle in der Industrie eingesetzt.

Fossile Brennstoffe enthalten Kohlenstoff. Bei ihrer Verbrennung reagiert dieser mit Sauerstoff und wird überwiegend als Kohlendioxid (CO₂) freigesetzt. Dadurch gelangt Kohlenstoff, der über sehr lange Zeiträume in geologischen Lagerstätten gebunden war, zusätzlich in die Atmosphäre.

Neben CO₂ können bei der Nutzung fossiler Brennstoffe weitere Treibhausgase und Luftschadstoffe entstehen. Welche Mengen freigesetzt werden, hängt unter anderem vom Brennstoff und von der eingesetzten Technik ab

Die Verbrennung von Kohle, Erdöl und Erdgas ist eine wesentliche Ursache für den Anstieg der CO₂-Konzentration in der Atmosphäre und damit für den menschengemachten Klimawandel.

Dabei unterscheiden sich die CO₂-Emissionen je nach Brennstoff. Bezogen auf die eingesetzte Energiemenge sind sie bei festen fossilen Brennstoffen wie Kohle grundsätzlich höher als bei gasförmigen Brennstoffen; flüssige Brennstoffe liegen dazwischen. Auch Erdgas verursacht bei seiner Verbrennung jedoch fossile CO₂-Emissionen.

Fossile Energieträger sind endlich und nicht erneuerbar. Erneuerbare Energiequellen wie Sonnenenergie, Wind und Wasserkraft stehen dagegen fortlaufend zur Verfügung beziehungsweise erneuern sich in für Menschen relevanten Zeiträumen. Biomasse zählt bei nachhaltiger Erzeugung und entsprechendem Nutzungspfad ebenfalls zu den erneuerbaren Energieträgern, obwohl bei ihrer Verbrennung CO₂ und weitere Emissionen entstehen können.

Der Wechsel von fossilen zu erneuerbaren Energien ist deshalb ein zentraler Bestandteil der Energiewende und der Dekarbonisierung. Das bedeutet jedoch nicht, dass erneuerbare Energien automatisch emissionsfrei oder ohne weitere Umweltwirkungen sind.

  • Umweltbundesamt – Glossar zum Ressourcenschutz
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Energiebedingte Emissionen von Klimagasen und Luftschadstoffen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Grundlagen des Klimawandels
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – CO₂-Emissionsfaktoren für fossile Brennstoffe
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Geothermie / Erdwärme


Geothermie bezeichnet die in der Erde gespeicherte Wärme und ihre technische Nutzung. Die Begriffe „Geothermie“ und „Erdwärme“ werden häufig synonym verwendet. Die Wärme kann zum Heizen und Kühlen sowie – bei ausreichend hohen Temperaturen – zur Stromerzeugung genutzt werden. Geothermie zählt zu den erneuerbaren Energien.

Grundsätzlich wird zwischen oberflächennaher und tiefer Geothermie unterschieden. Bei der oberflächennahen Geothermie wird Wärme aus den oberen Bereichen des Untergrunds beziehungsweise aus dem Grundwasser erschlossen. Da die dortigen Temperaturen für das direkte Beheizen von Gebäuden meist nicht ausreichen, wird die Erdwärme üblicherweise mit einer Wärmepumpe auf das benötigte Temperaturniveau gebracht.

Die tiefe Geothermie erschließt deutlich tiefer liegende und wärmere Bereiche. Die gewonnene Wärme kann beispielsweise direkt in Wärmenetze eingespeist werden. Bei ausreichend hohen Temperaturen ist auch die Erzeugung von Strom möglich. Anders als Solar- und Windenergie steht Erdwärme weitgehend unabhängig von Wetter und Tageszeit zur Verfügung.

Erdwärme ist die Energiequelle, eine Wärmepumpe dagegen eine Technologie zur Nutzbarmachung von Wärme. Eine Erdwärmepumpe nutzt Wärme aus Erdreich oder Grundwasser und hebt deren Temperaturniveau unter Einsatz von Antriebsenergie – meist Strom – an. Luft-Wärmepumpen nutzen dagegen Wärme aus der Außenluft und damit keine Geothermie.

Geothermie nutzt eine erneuerbare Wärmequelle, ist aber nicht pauschal emissionsfrei, klimaneutral oder umweltfreundlich. Bei Wärmepumpensystemen beeinflussen unter anderem der benötigte Strom und die Effizienz der Anlage die Klimabilanz. Bau, Bohrungen und technische Anlagen verursachen ebenfalls Umweltwirkungen.

Je nach Verfahren und Standort können außerdem Auswirkungen auf den Untergrund und das Grundwasser auftreten. Bei tiefer Geothermie sind unter anderem mögliche seismische Ereignisse und Auswirkungen von Bohrungen beziehungsweise Erschließungsverfahren zu berücksichtigen.

  • Umweltbundesamt – Geothermie
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Umgebungswärme und Wärmepumpen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Fachbericht Tiefe Geothermie
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Umweltwirkungen und umweltverträglicher Ausbau der oberflächennahen Geothermie
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Greenwashing


Greenwashing bezeichnet eine irreführende Umweltkommunikation, durch die Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen umweltverträglicher erscheinen können, als es durch ihre tatsächlichen Eigenschaften oder Aktivitäten gerechtfertigt ist. Eine einheitliche allgemeingültige Definition des Begriffs gibt es nicht; im Kern geht es um falsche, unbelegte, unklare oder anderweitig irreführende positive Umweltaussagen und Darstellungen.

Greenwashing kann dabei nicht nur durch ausdrücklich falsche Aussagen entstehen. Auch das Weglassen wichtiger Informationen, unklare Bezugsgrößen oder eine Gestaltung, die einen weitergehenden Umweltvorteil suggeriert, können problematisch sein

Typische Fälle sind beispielsweise pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“, wenn nicht deutlich wird, welche konkrete Umweltleistung damit gemeint ist und worauf die Aussage beruht. Problematisch kann auch sein, einen einzelnen positiven Teilaspekt besonders hervorzuheben und dadurch den Eindruck zu vermitteln, das gesamte Produkt habe eine entsprechend positive Umweltwirkung.

Auch Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel können einen irreführenden Eindruck erzeugen, wenn ihre Herkunft, Kriterien oder Überprüfung nicht transparent sind.

Nein. Unternehmen dürfen über tatsächliche Umweltvorteile informieren. Umweltaussagen sollten jedoch klar, konkret, relevant und nachprüfbar sein und dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über die tatsächliche Umweltleistung täuschen.

Beispielsweise ist eine konkret belegte Aussage zu einem bestimmten Recyclinganteil etwas anderes als die pauschale Behauptung, ein Produkt sei deshalb insgesamt „nachhaltig“. Ebenso bedeutet Strom aus erneuerbaren Energien nicht automatisch, dass ein Produkt „emissionsfrei“ oder „klimaneutral“ ist.

Die EU hat den Verbraucherschutz gegen irreführende Umweltaussagen mit der Richtlinie (EU) 2024/825 deutlich verschärft. Sie erfasst unter anderem allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Aussagen über zukünftige Umweltleistungen. Bestimmte allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ sind ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung unzulässig.

  • Umweltbundesamt – Valide Umweltaussage oder Greenwashing? Tipps, um Greenwashing zu erkennen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Valide Umweltaussage oder Greenwashing?
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Stärkerer Schutz vor Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825
    Originalquelle bei EUR-Lex

Herkunftsnachweis


Ein Herkunftsnachweis (HKN) ist ein elektronisches Dokument, das die Herkunft von Energie dokumentiert. Im Strombereich bescheinigt er, wie und wo eine bestimmte Menge Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt und in das europäische Stromnetz eingespeist wurde. Ein HKN enthält unter anderem Angaben zur Energiequelle, zur Erzeugungsanlage, zu deren Standort und zum Erzeugungszeitraum.

In Deutschland führt das Umweltbundesamt das Herkunftsnachweisregister (HKNR) für Strom. Dort werden Herkunftsnachweise ausgestellt, übertragen, importiert, exportiert und für die Stromkennzeichnung entwertet.

Herkunftsnachweise schaffen Transparenz darüber, welche erneuerbare Eigenschaft einer Strommenge bilanziell zugeordnet wird. Möchte ein Stromlieferant nicht nach dem EEG geförderten erneuerbaren Strom in seiner Stromkennzeichnung ausweisen, muss er dafür entsprechende HKN entwerten. Die Entwertung stellt sicher, dass dieselbe erneuerbare Eigenschaft nur einmal verwendet und ausgewiesen wird. Damit wird eine Doppelvermarktung verhindert.

Ein Herkunftsnachweis entspricht dabei einer Strommenge von einer Megawattstunde (MWh).

Nein. Herkunftsnachweise bilden eine bilanzielle Zuordnung, nicht den physikalischen Stromfluss ab. Im öffentlichen Stromnetz vermischt sich Strom aus unterschiedlichen Erzeugungsanlagen; einzelne Strommengen lassen sich nicht gezielt von einem bestimmten Kraftwerk zu einer bestimmten Steckdose leiten.

HKN können außerdem unabhängig von der zugehörigen physischen Strommenge europaweit gehandelt werden. Eine besondere Möglichkeit ist die sogenannte optionale Kopplung, bei der zusätzlich nachgewiesen wird, dass Strom und HKN bilanziell aus denselben Erzeugungsanlagen beschafft wurden.

Nein. Ein Herkunftsnachweis bestätigt zunächst Herkunft und Erzeugungseigenschaften der entsprechenden erneuerbaren Strommenge. Er bewertet jedoch nicht automatisch die ökologische Qualität des gesamten Stromprodukts und belegt beispielsweise nicht, dass durch den Tarif zusätzliche Anlagen für erneuerbare Energien gebaut werden. Ökostromlabel können darüber hinausgehende Kriterien festlegen.

  • Umweltbundesamt – Strom-Herkunfts- und Regionalnachweise: Fragen und Antworten
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Herkunftsnachweisregister für Strom
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Hintergrundwissen Ökostrom: Stromkennzeichen & Herkunftsnachweis
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Kernenergie


Kernenergie – häufig auch Atomenergie genannt – ist Energie, die durch Veränderungen von Atomkernen freigesetzt wird. In heutigen Kernkraftwerken geschieht dies durch die kontrollierte Spaltung schwerer Atomkerne, vor allem von Uran. Die dabei entstehende Wärme wird zur Stromerzeugung genutzt.

Kernenergie zählt nicht zu den erneuerbaren Energien, da dafür endliche Rohstoffe wie Uran benötigt werden.

Bei der Kernspaltung wird Wärme freigesetzt. Diese dient dazu, Wasser zu erhitzen und über einen Dampfkreislauf eine Turbine anzutreiben. Die Turbine ist mit einem Generator verbunden, der die mechanische Energie in elektrische Energie umwandelt. Die kontrollierte Kettenreaktion im Reaktor sorgt dafür, dass kontinuierlich Wärme bereitgestellt werden kann.

Nach dem Einsatz verbleiben radioaktive Stoffe beziehungsweise abgebrannte Brennelemente. Für hochradioaktive Abfälle ist eine sichere Entsorgung über sehr lange Zeiträume erforderlich. Auch Uranabbau, Brennstoffherstellung, Kraftwerksbau, Rückbau und Entsorgung gehören bei einer Gesamtbetrachtung zur Nutzung der Kernenergie.

Nein. Die letzten drei deutschen Kernkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 stellten am 15. April 2023 ihren Leistungsbetrieb ein. Damit wurde die kommerzielle Stromerzeugung aus Kernenergie in Deutschland beendet. Kernenergie wird jedoch weiterhin in anderen Staaten zur Stromerzeugung eingesetzt.

Im Betrieb eines Kernkraftwerks entstehen bei der Kernspaltung nahezu keine direkten CO₂-Emissionen. Über den gesamten Lebenszyklus fallen jedoch Treibhausgasemissionen an, beispielsweise durch Uranabbau und -aufbereitung, Brennstoffherstellung, Bau und Betrieb, Rückbau sowie Zwischen- und Endlagerung. Eine aktuelle Untersuchung im Auftrag des Umweltbundesamtes ermittelt für untersuchte Prozessketten des Basisjahres 2020 typischerweise etwa 5 bis 15 Gramm CO₂-Äquivalente pro Kilowattstunde.

Neben der Klimawirkung sind weitere Aspekte zu betrachten, darunter Uranabbau, Kühlwasserbedarf, radioaktive Abfälle sowie Sicherheits- und Unfallrisiken. Ein geringer Treibhausgasausstoß allein beschreibt daher nicht die gesamte Umweltwirkung der Kernenergie.

  • Umweltbundesamt – Kernenergie
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Climate and environmental impact of nuclear power
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Climate and environmental impact of nuclear power – Short Version
    Kurzfassung der Studie

Klimafreundlich


„Klimafreundlich“ beschreibt allgemein etwas, das vergleichsweise geringe negative Auswirkungen auf das Klima hat oder zum Klimaschutz beiträgt. Entscheidend ist dabei der Bezugsrahmen: Die Aussage allein erklärt noch nicht, welche Klimawirkung betrachtet wird, womit verglichen wird und auf welcher Grundlage die Bewertung erfolgt.

Der Begriff bedeutet insbesondere nicht automatisch „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „emissionsfrei“. Auch als klimafreundlich bezeichnete Produkte, Energieträger oder Verfahren können Treibhausgasemissionen verursachen.

Für eine belastbare Einordnung müssen die relevanten Treibhausgasemissionen betrachtet werden. Je nach Produkt oder Tätigkeit können neben direkten Emissionen auch indirekte Emissionen eine wichtige Rolle spielen – beispielsweise aus Herstellung, Energiebereitstellung, Transport oder Entsorgung.

Auch der Vergleichsmaßstab ist entscheidend. Eine Aussage wie „30 % weniger Treibhausgasemissionen gegenüber …“ ist wesentlich konkreter als die pauschale Bezeichnung „klimafreundlich“, sofern Berechnung, Bezugsgröße und Vergleich nachvollziehbar sind.

Nein. „Erneuerbar“ beschreibt die Herkunft beziehungsweise Art einer Energiequelle, beispielsweise Sonne, Wind oder Biomasse. „Klimafreundlich“ bezieht sich dagegen auf die Auswirkungen auf das Klima. Auch bei der Nutzung erneuerbarer Energien können entlang des Lebenszyklus Treibhausgasemissionen entstehen, etwa durch Herstellung, Transport oder Anlagenbau.

  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex
  • Umweltbundesamt – Stärkerer Schutz vor Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Klimaneutral


„Klimaneutral“ bedeutet, dass eine Tätigkeit, ein Produkt, ein Unternehmen oder ein anderer Betrachtungsgegenstand unter dem gewählten Bezugsrahmen netto keine zusätzliche Wirkung auf das Klima verursacht. Der Begriff geht dabei über Kohlendioxid (CO₂) hinaus: Für die Klimawirkung können auch andere Treibhausgase und weitere Klimaeffekte relevant sein. Das Umweltbundesamt weist deshalb darauf hin, dass „klimaneutral“ und „CO₂-neutral“ nicht gleichbedeutend sind.

Entscheidend ist, was betrachtet wird, welche Klimaeffekte einbezogen werden und wie die Neutralität erreicht beziehungsweise bilanziert wird.

Nein. „Emissionsfrei“ bedeutet, dass im angegebenen Betrachtungsbereich keine entsprechenden Emissionen entstehen. Bei einer Netto-Betrachtung können dagegen Emissionen entstehen und durch Entnahmen beziehungsweise – je nach verwendetem Konzept – andere Maßnahmen bilanziell ausgeglichen werden.

Deshalb sollte klar zwischen Vermeidung, Reduktion und Ausgleich unterschieden werden. Das Umweltbundesamt betont, dass die Vermeidung und Minderung von Treibhausgasemissionen Vorrang vor freiwilliger Kompensation haben.

Nicht exakt. Treibhausgasneutralität bezieht sich auf eine ausgeglichene Bilanz der relevanten Treibhausgase. Klimaneutralität ist fachlich weiter gefasst, weil neben Treibhausgasen grundsätzlich auch andere Einflüsse auf das Klimasystem berücksichtigt werden können. Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass Produkte streng genommen erst dann als klimaneutral gelten könnten, wenn auch solche indirekten Klimaeffekte einbezogen wären.

Für eine präzise Kommunikation ist „treibhausgasneutral“ daher häufig der eindeutigere Begriff, wenn tatsächlich eine Treibhausgasbilanz gemeint ist.

  • Umweltbundesamt – Klimaschutzbegriffe erklärt
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Freiwillige Kompensationszahlungen als Klimabeitrag nutzen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex
  • Umweltbundesamt – Stärkerer Schutz vor Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Klimawandel


Klimawandel bezeichnet langfristige Veränderungen des Klimas. Dazu gehören nicht nur Veränderungen der durchschnittlichen Temperatur, sondern beispielsweise auch Veränderungen von Niederschlägen, Meereis und Gletschern, Meeresspiegeln sowie Häufigkeit und Intensität bestimmter Wetterextreme. Klima beschreibt dabei langfristige statistische Eigenschaften des Wetters und ist deshalb von einzelnen Wetterereignissen zu unterscheiden.

Das Klima der Erde hat sich auch in der Vergangenheit durch natürliche Einflüsse verändert. Der gegenwärtige, rasche Klimawandel wird jedoch hauptsächlich durch menschliche Aktivitäten verursacht. Der Weltklimarat IPCC stellt fest, dass der menschliche Einfluss Atmosphäre, Ozeane und Landflächen eindeutig erwärmt hat.

Entscheidend ist die vom Menschen verursachte Zunahme von Treibhausgasen in der Atmosphäre. Insbesondere bei der Verbrennung fossiler Energieträger wie Kohle, Erdöl und Erdgas wird CO₂ freigesetzt. Weitere wichtige Treibhausgase sind Methan (CH₄) und Lachgas (N₂O), die beispielsweise auch in der Landwirtschaft entstehen. Die steigenden Konzentrationen dieser Gase verstärken den natürlichen Treibhauseffekt und führen zu einer Erwärmung des Klimasystems.

Erderwärmung bezeichnet den langfristigen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur. Klimawandel ist der umfassendere Begriff: Er schließt die Erderwärmung ein, umfasst aber auch weitere langfristige Veränderungen des Klimasystems und deren Folgen.

Die globale Durchschnittstemperatur lag 2025 nach Angaben der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) etwa 1,43 °C über dem Mittel von 1850 bis 1900. Ein einzelnes Jahr ist dabei nicht mit dem langfristigen Erwärmungsniveau gleichzusetzen.

Zu den beobachteten Veränderungen gehören unter anderem steigende Durchschnittstemperaturen und Meeresspiegel, schwindende Gletscher sowie Veränderungen bei Extremereignissen wie Hitzewellen und Starkniederschlägen. Auch in Deutschland sind Folgen bereits messbar und betreffen beispielsweise Gesundheit, Wasserhaushalt, Landwirtschaft, Wälder, Infrastruktur und Ökosysteme. Art und Ausmaß der Auswirkungen unterscheiden sich regional.

Beim Umgang mit dem Klimawandel werden zwei Ansätze unterschieden: Klimaschutz zielt insbesondere darauf, Treibhausgasemissionen zu vermeiden oder zu reduzieren und damit den Klimawandel zu begrenzen. Klimaanpassung soll die Verwundbarkeit gegenüber bereits eingetretenen oder künftig erwarteten Klimafolgen verringern.

  • Umweltbundesamt – Grundlagen des Klimawandels
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Beobachteter Klimawandel
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • IPCC – Sixth Assessment Report: The Physical Science Basis
    Originalquelle des Weltklimarats IPCC
  • World Meteorological Organization – State of the Global Climate 2025
    Originalquelle der WMO

Nachhaltig



„Nachhaltig“ beschreibt allgemein eine Entwicklung oder ein Handeln, das ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt und dabei auch langfristige Auswirkungen einbezieht. Der Begriff ist deshalb weiter gefasst als rein umwelt- oder klimabezogene Begriffe.

Was konkret als nachhaltig gilt, hängt vom jeweiligen Zusammenhang und den zugrunde gelegten Kriterien ab. Die Bezeichnung allein sagt beispielsweise noch nicht aus, wie hoch Treibhausgasemissionen sind, welche Rohstoffe eingesetzt werden oder welche sozialen Bedingungen berücksichtigt wurden.

Die Begriffe haben unterschiedliche Bezugsrahmen. „Klimafreundlich“ bezieht sich auf Auswirkungen auf das Klima, „umweltfreundlich“ allgemeiner auf Umweltwirkungen. „Nachhaltig“ kann darüber hinaus soziale und wirtschaftliche Aspekte einschließen.

Eine einzelne positive Eigenschaft – beispielsweise ein geringerer Energieverbrauch, der Einsatz erneuerbarer Energien oder Recyclingmaterial – macht ein Produkt daher nicht automatisch insgesamt „nachhaltig“. Welche Aspekte betrachtet wurden, muss für eine belastbare Einordnung erkennbar sein.

Für Verbraucher ist die Aussage vor allem dann einzuordnen, wenn deutlich wird, worauf sie sich konkret bezieht und anhand welcher Kriterien sie getroffen wird. Statt einer pauschalen Bezeichnung sind konkrete und überprüfbare Angaben zu bestimmten Eigenschaften in der Regel informativer.

Auch anerkannte Standards oder Zertifizierungen können Orientierung bieten. Dabei sollte nachvollziehbar sein, welche Kriterien geprüft werden und ob sich die Bewertung auf das gesamte Produkt, einzelne Eigenschaften oder beispielsweise die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens bezieht.

Die Richtlinie (EU) 2024/825 behandelt pauschale Aussagen wie „nachhaltig“ besonders streng. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass solche Aussagen neben Umweltmerkmalen auch andere, etwa soziale Merkmale betreffen können. Deshalb lässt sich eine pauschale Nachhaltigkeitsaussage nicht allein mit einer hervorragenden Umweltleistung rechtfertigen.

In Deutschland gelten die zur Umsetzung der Richtlinie beschlossenen verschärften Regelungen gegen Greenwashing ab 27. September 2026.

  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex
  • Umweltbundesamt – Stärkerer Schutz vor Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Valide Umweltaussage oder Greenwashing?
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Nachhaltigkeitsberichterstattung


Nachhaltigkeitsberichterstattung bedeutet, dass ein Unternehmen strukturiert Informationen zu Nachhaltigkeitsthemen veröffentlicht. Dazu gehören insbesondere Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekte – häufig als ESG-Themen bezeichnet. Beispiele sind Klimawandel, Biodiversität, Beschäftigte oder Menschenrechte.

Sie ergänzt die klassische Finanzberichterstattung um Informationen, die zeigen, welche Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen relevant sind.

Die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung betrachtet grundsätzlich zwei Perspektiven. Unternehmen berichten einerseits darüber, wie Nachhaltigkeitsthemen ihre wirtschaftliche Entwicklung, Lage und Leistung beeinflussen. Andererseits wird betrachtet, welche wesentlichen Auswirkungen die Tätigkeit des Unternehmens auf Menschen und Umwelt hat. Dieses Prinzip wird als „doppelte Wesentlichkeit“ bezeichnet.

Für Unternehmen im Anwendungsbereich der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) konkretisieren die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) die Berichtsanforderungen. Sie umfassen Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen.

Nein. Die gesetzlichen Berichtspflichten gelten nur für Unternehmen, die in den jeweiligen Anwendungsbereich fallen. Dieser wurde auf EU-Ebene 2026 durch das sogenannte Omnibus-I-Paket deutlich eingeschränkt. Nach den geänderten EU-Regelungen liegt der grundsätzliche CSRD-Anwendungsbereich bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro jährlichem Nettoumsatz; daneben bestehen weitere Regelungen und Ausnahmen.

Kleinere Unternehmen können Nachhaltigkeitsinformationen freiwillig veröffentlichen. Dafür hat die EU auch einen vereinfachten freiwilligen Berichtsstandard vorgesehen.

Nein. Ein Nachhaltigkeitsbericht schafft Transparenz über bestimmte Nachhaltigkeitsthemen, Auswirkungen, Risiken, Chancen, Maßnahmen und gegebenenfalls Ziele. Allein die Veröffentlichung eines solchen Berichts belegt jedoch nicht, dass das Unternehmen oder seine Produkte insgesamt „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „umweltfreundlich“ sind.

Auch einzelne positive Kennzahlen oder Maßnahmen aus einem Nachhaltigkeitsbericht sollten deshalb nicht ohne ausreichende Grundlage zu einer umfassenden Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussage verallgemeinert werden.

  • Europäische Kommission – Corporate sustainability reporting
    Originalquelle der Europäischen Kommission
  • Rat der Europäischen Union – Nachhaltigkeit von Unternehmen
    Originalquelle des Rates der Europäischen Union
  • Europäische Kommission – Commission adopts revised sustainability reporting standards
    Originalquelle der Europäischen Kommission

Nachwachsende Rohstoffe


Nachwachsende Rohstoffe – häufig NawaRo genannt – sind land- und forstwirtschaftlich erzeugte Rohstoffe, die nicht als Nahrungs- oder Futtermittel, sondern stofflich oder energetisch genutzt werden. Typische Beispiele sind Holz, Stärke- und Ölpflanzen, Naturfasern sowie Energiepflanzen.

Sie unterscheiden sich von fossilen Rohstoffen dadurch, dass sie biologischen Ursprungs sind und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeiträume erneut erzeugt werden können.

Grundsätzlich wird zwischen stofflicher und energetischer Nutzung unterschieden. Bei der stofflichen Nutzung dienen nachwachsende Rohstoffe beispielsweise als Ausgangsmaterial für Baustoffe, Papier, Textilien, Schmierstoffe, Chemikalien oder biobasierte Kunststoffe. Bei der energetischen Nutzung werden sie zur Erzeugung von Wärme, Strom oder Kraftstoffen eingesetzt. Energiepflanzen können beispielsweise als Substrat für Biogasanlagen dienen.

Ein Rohstoff kann teilweise nacheinander genutzt werden: Holz lässt sich beispielsweise zunächst stofflich einsetzen und später energetisch verwerten. Eine solche mehrstufige Verwendung wird als Kaskadennutzung bezeichnet.

Die Begriffe überschneiden sich, sind aber nicht vollständig gleichbedeutend. Biomasse ist der weiter gefasste Begriff und umfasst grundsätzlich organische Stoffe nicht fossilen Ursprungs. Dazu können auch Nahrungs- und Futtermittel sowie organische Rest- und Abfallstoffe gehören. Nachwachsende Rohstoffe sind dagegen gezielt für eine stoffliche oder energetische Verwendung außerhalb des Nahrungs- und Futtermittelbereichs bestimmte land- und forstwirtschaftliche Produkte.

Nein. Dass ein Rohstoff nachwächst, sagt allein noch nicht aus, wie groß seine Klima- und Umweltwirkungen sind. Entscheidend sind unter anderem Anbau beziehungsweise Bewirtschaftung, Flächenbedarf, Herkunft, Verarbeitung, Transport und Art der Nutzung. Eine intensive Biomasseproduktion kann beispielsweise Böden, Gewässer und biologische Vielfalt belasten oder mit anderen Flächennutzungen konkurrieren.

„Nachwachsend“ beschreibt somit in erster Linie die Herkunft und Erneuerbarkeit des Rohstoffs, nicht automatisch seine gesamte Umweltbilanz.

  • Umweltbundesamt – Umweltfolgen der Nutzung biotischer Rohstoffe
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Auswirkungen des Anbaus nachwachsender Rohstoffe und der Verwendung von Gärresten
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) – Nachwachsende Rohstoffe
    Originalquelle der FNR

Offshore und Onshore


Im Zusammenhang mit Windenergie beschreiben die Begriffe den Standort von Windenergieanlagen. Onshore-Windenergie bezeichnet Windenergieanlagen an Land. Offshore-Windenergie bezeichnet Windenergieanlagen auf See. Beide nutzen die Bewegungsenergie des Windes zur Stromerzeugung und gehören zu den erneuerbaren Energien.

Nach dem deutschen Windenergie-auf-See-Gesetz gilt als „Windenergieanlage auf See“ eine Anlage, die mindestens drei Seemeilen seewärts von der deutschen Küstenlinie errichtet wird.

Der wesentliche Unterschied liegt in den Standortbedingungen. An Land müssen Windenergieanlagen unter anderem an Siedlungsstrukturen, Landschaft, Natur- und Artenschutz sowie die vorhandene Netzinfrastruktur angepasst werden.

Auf See weht der Wind im Mittel stärker und gleichmäßiger als an Land. Das bietet günstige Bedingungen für die Stromerzeugung. Offshore-Windparks stellen allerdings besondere technische Anforderungen: Fundamente müssen im Meeresboden verankert, Anlagen unter anspruchsvollen Bedingungen errichtet und gewartet und der erzeugte Strom über Offshore-Anbindungsleitungen zum Stromnetz an Land transportiert werden.

Bei beiden Formen findet während der Stromerzeugung keine Verbrennung statt. Daraus folgt jedoch nicht, dass Windenergie insgesamt emissionsfrei oder ohne Umweltwirkungen ist.

Onshore-Anlagen können beispielsweise Landschaft, Flächen und Lebensräume sowie bestimmte Vogel- und Fledermausarten beeinflussen. Bei Offshore-Anlagen stehen dagegen Auswirkungen auf die Meeresumwelt im Vordergrund. Dazu können unter anderem Unterwasserschall während der Errichtung, Veränderungen des Meeresbodens sowie Auswirkungen auf Meeressäuger und Vögel gehören. Das Windenergie-auf-See-Gesetz enthält deshalb Vorgaben zur Berücksichtigung und Prüfung von Umweltauswirkungen.

Eine pauschale Bewertung ist nicht sinnvoll. Offshore-Standorte können aufgrund der stärkeren und stetigeren Windverhältnisse hohe Stromerträge ermöglichen. Onshore-Anlagen unterscheiden sich dagegen unter anderem hinsichtlich Bau, Netzanbindung, Wartung und Standortbedingungen. Welche Variante geeignet ist, hängt deshalb vom konkreten Anwendungs- und Bewertungsmaßstab ab.

  • Umweltbundesamt – Windenergie auf See (Offshore-Windenergie)
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Fachbericht Onshore- und Offshore-Windenergie
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Gesetze im Internet – Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
    Originalquelle: WindSeeG

Ökostrom


Ökostrom ist nach allgemeinem Verständnis Strom aus erneuerbaren Energiequellen wie Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Biomasse oder Geothermie. Für die Belieferung mit Ökostrom müssen Stromlieferanten die erneuerbare Herkunft der entsprechenden Strommenge nach den gesetzlichen Vorgaben nachweisen.

Eine zentrale Rolle spielen Herkunftsnachweise (HKN). Sie dokumentieren unter anderem, aus welcher erneuerbaren Energiequelle, Anlage und welchem Erzeugungszeitraum eine bestimmte Strommenge stammt. Für direkt vermarkteten, nicht nach dem EEG geförderten Ökostrom muss der Lieferant entsprechende Herkunftsnachweise entwerten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Eigenschaft „aus erneuerbaren Energien erzeugt“ nicht mehrfach vermarktet wird.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen bilanzieller Zuordnung und physikalischem Stromfluss: Im öffentlichen Stromnetz vermischt sich Strom aus unterschiedlichen Erzeugungsanlagen. Ein Ökostromtarif bedeutet daher nicht, dass ausschließlich Elektronen aus einer bestimmten Wind-, Solar- oder Wasserkraftanlage bis zum jeweiligen Haushalt fließen. Herkunftsnachweise ordnen die erneuerbare Eigenschaft bilanziell einer entsprechenden Strommenge zu.

genaue Bezeichnung

Klimainvest Ökostrom RE

KlimaInvest ÖKOSTROM

Energieträger bzw. Erzeugungsart

Wasser- und Windkraft, Teile PV-Anlagen

Zusammensetzung des Strommixes

aktuelle Stromkennzeichnung

Herkunft (Land/Region und, soweit bekannt, Erzeugungsanlagen)

Norwegen

zugrunde liegende Herkunftsnachweise (HKN)

  • die HKN erfüllen die Prüfkriterien des TÜV-Verband Standards 1304
  • die Herkunftsnachweise erfüllen die gesetzlichen Anforderungen
    gem. EU-Richtlinie 2018/2001 Artikel 19 sowie EEG 2023 § 79
  • HKN erfüllen die Vorgaben zur Stromkennzeichnung

ggf. vorhandene Zertifikate/Gütesiegel

wesentliche Unterschiede zwischen unseren beiden Varianten

regionale Förderkomponente:
Hier: Wiederaufforstungsprojekt Schwarzenberg 

kein regionale Förderkomponente

ggf. weitere relevante Produktmerkmale oder Besonderheiten

Zwischen dem Netzgebiet der Stromerzeugung und dem Netzgebiet der Stromabnahme besteht eine netztechnische Verbindung.
Ausschluss von Produktionsförderung: Die Herkunftsnachweise stammen aus Anlagen ohne Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen . Die Erzeugungsanlagen entsprechen den gesetzlich vorgesehenen Umweltstandards, z. B. erfüllen Anlagen Anforderungen des Landschafts-, Natur- und Umweltschutze . . Die Anlagenbetreiber haben keine Atom- und Kohlekraftwerke in Betrieb gem. Kriterienkatalog. . Die CO2-Vorkettenemissionen/ die z. B. beim Bau der Anlagen entstehen/ werden durch zertifizierte Klimaschutzprojekte kompensiert.

 

 

Nein. Ein Herkunftsnachweis bestätigt die erneuerbare Herkunft einer Strommenge, bewertet aber nicht automatisch die darüber hinausgehende ökologische Qualität des Stromprodukts. Beispielsweise belegt ein HKN allein nicht, dass durch die Wahl eines Tarifs zusätzliche Anlagen für erneuerbare Energien gebaut werden.

Zusätzliche Ökostromlabel können weitergehende Kriterien vorgeben, etwa zur Herkunft des Stroms, zum Anlagenalter oder zu zusätzlichen Beiträgen zum Ausbau erneuerbarer Energien. Welche Anforderungen gelten, hängt vom jeweiligen Label und dessen Kriterien ab.

Nein. „Erneuerbar“ beschreibt zunächst die Energiequelle. Auch bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien können über den Lebenszyklus beispielsweise durch Herstellung, Bau, Transport oder Rückbau Treibhausgasemissionen und andere Umweltwirkungen entstehen. Zudem unterscheiden sich die Auswirkungen je nach Erzeugungstechnologie und Standort.

Bezeichnungen wie „CO₂-frei“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ sollten deshalb nicht allein aus der Eigenschaft „Ökostrom“ abgeleitet werden.

  • Umweltbundesamt – Hintergrundwissen Ökostrom: Stromkennzeichen & Herkunftsnachweis
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Strom-Herkunfts- und Regionalnachweise: Fragen und Antworten
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Gesetze im Internet – § 42 EnWG: Stromkennzeichnung
    Originalquelle: § 42 EnWG
  • Umweltbundesamt – Mit Ökostrom das Klima schützen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Photovoltaik


Photovoltaik (PV) bezeichnet die direkte Umwandlung von Sonnenlicht in elektrische Energie. Sie gehört zu den erneuerbaren Formen der Stromerzeugung. Photovoltaikanlagen können beispielsweise auf Haus- und Gewerbedächern, an Fassaden oder als Freiflächenanlagen errichtet werden. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bezeichnet eine Solaranlage als Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

Das Sonnenlicht trifft auf die Solarzellen eines PV-Moduls. Deren Halbleitermaterial setzt durch die einfallende Strahlung Elektronen in Bewegung und erzeugt dadurch elektrischen Gleichstrom. Ein Wechselrichter wandelt diesen anschließend in Wechselstrom um, der im Gebäude genutzt oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden kann.

Wird die Anlage mit einem Batteriespeicher kombiniert, kann ein Teil des erzeugten Solarstroms gespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden.

Beide Technologien nutzen Sonnenenergie, erzeugen aber unterschiedliche Energieformen: Photovoltaik erzeugt Strom, Solarthermie erzeugt Wärme. Bei einer solarthermischen Anlage nehmen Kollektoren Sonnenwärme auf und übertragen sie über einen Wärmekreislauf beispielsweise auf einen Wärmespeicher für Warmwasser oder Heizung.

Während des Betriebs einer Photovoltaikanlage findet keine Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Stromerzeugung statt. Über den gesamten Lebenszyklus entstehen jedoch Umweltwirkungen und Treibhausgasemissionen – insbesondere bei Rohstoffgewinnung, Herstellung, Transport sowie später bei Rückbau und Verwertung der Anlage. Lebenszyklusanalysen des Umweltbundesamtes zeigen zugleich, dass die Treibhausgasemissionen pro erzeugter Kilowattstunde bei Photovoltaik deutlich unter denen konventioneller Stromerzeugungsarten liegen.

Auch weitere Umweltwirkungen sind zu berücksichtigen. Bei Freiflächenanlagen spielen beispielsweise Flächenwahl und Auswirkungen auf Natur und Landwirtschaft eine Rolle. Photovoltaik ist daher eine erneuerbare Form der Stromerzeugung, sollte aber nicht pauschal als „emissionsfrei“ oder ohne weitere Betrachtung als „klimaneutral“ bezeichnet werden.

  • Umweltbundesamt – Photovoltaik
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Aktualisierung und Bewertung der Ökobilanzen von Windenergie- und Photovoltaikanlagen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Photovoltaik-Freiflächenanlagen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – EEG 2023, § 3 Begriffsbestimmungen
    Originalquelle bei Gesetze im Internet

Pufferspeicher


Ein Pufferspeicher ist ein Wärmespeicher innerhalb einer Heizungsanlage. Meist handelt es sich um einen gut gedämmten Behälter mit Heizungswasser. Er nimmt Wärme auf, wenn der Wärmeerzeuger mehr Wärme bereitstellt, als gerade benötigt wird, und gibt sie später wieder an das Heizsystem ab. Dadurch lassen sich Wärmeerzeugung und Wärmeverbrauch zeitlich voneinander entkoppeln.

Pufferspeicher können beispielsweise mit Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermieanlagen oder Heizsystemen mit mehreren Wärmeerzeugern kombiniert werden.

Der Wärmeerzeuger erwärmt das Heizungswasser und lädt damit den Speicher. Wird anschließend Wärme für Heizkörper oder eine Flächenheizung benötigt, kann zunächst die gespeicherte Wärme genutzt werden. Erst wenn die Speichertemperatur entsprechend sinkt, muss der Wärmeerzeuger wieder Wärme bereitstellen.

Damit kann ein Pufferspeicher unter geeigneten Bedingungen dazu beitragen, Betriebszeiten eines Wärmeerzeugers zu optimieren und häufiges Ein- und Ausschalten – das sogenannte Takten – zu reduzieren. Entscheidend sind jedoch die richtige Dimensionierung, hydraulische Einbindung und Regelung des Gesamtsystems.

Nein. Ein klassischer Pufferspeicher enthält Heizungswasser, das im geschlossenen Heizkreislauf zirkuliert. Ein Warmwasserspeicher hält dagegen erwärmtes Trinkwasser zum Duschen, Baden oder für andere Haushaltszwecke bereit. Es gibt außerdem Kombispeicher, die Funktionen für Raumheizung und Trinkwasserbereitung miteinander verbinden.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil beide Speicher unterschiedliche Aufgaben und hygienische Anforderungen erfüllen.

Nein. Ob ein Pufferspeicher sinnvoll oder notwendig ist, hängt vom jeweiligen Heizsystem ab. Moderne Wärmepumpen können ihre Leistung häufig an den aktuellen Wärmebedarf anpassen. Bei Flächenheizungen kann zudem das Heizsystem selbst eine gewisse Wärmemenge speichern. Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass ein zusätzlicher Heizungspufferspeicher bei Wärmepumpen nicht in jedem Fall erforderlich ist.

Ein Speicher verursacht außerdem immer Wärmeverluste. Ein größerer Pufferspeicher ist daher nicht automatisch effizienter. Entscheidend ist eine auf Wärmeerzeuger, Gebäude und Wärmebedarf abgestimmte Planung.

  • Umweltbundesamt – Umweltfreundliches Heizen dank effizienter Wärmepumpe
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Stromspeicher und Wärmespeicher als Flexibilitätsoption
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Verbraucherzentrale – Technik und Ausstattung: Was gehört alles zu einer Wärmepumpen-Anlage?
    Originalquelle der Verbraucherzentrale

Pumpspeicherkraftwerk


Ein Pumpspeicherkraftwerk ist eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie mithilfe von Wasser. Es besteht im Grundprinzip aus einem höher gelegenen Oberbecken und einem tiefer gelegenen Unterbecken. Steht Strom zum Speichern zur Verfügung, wird Wasser nach oben gepumpt. Wird später wieder Strom benötigt, fließt das Wasser zurück nach unten und treibt dabei eine Turbine mit Generator an.

Die elektrische Energie wird dabei vorübergehend in potenzielle Energie des Wassers umgewandelt. Pumpspeicherkraftwerke zählen zu den seit Langem erprobten Stromspeichertechnologien.

Beim Pumpbetrieb verbraucht die Anlage Strom, um Wasser vom Unter- in das Oberbecken zu befördern. Dort bleibt die Energie gespeichert. Beim Turbinenbetrieb strömt das Wasser wieder hinunter, setzt eine Turbine in Bewegung und erzeugt über einen Generator erneut Strom.

Wie viel Energie gespeichert werden kann, hängt insbesondere vom Wasservolumen des Oberbeckens und vom Höhenunterschied zwischen den beiden Becken ab. Bei jeder Umwandlung entstehen Verluste: Es kann daher weniger elektrische Energie zurückgewonnen werden, als zuvor zum Hochpumpen eingesetzt wurde.

Pumpspeicherkraftwerke können Stromangebot und Stromnachfrage zeitlich ausgleichen. Sie können beispielsweise Strom aufnehmen, wenn viel Strom verfügbar ist, und ihn später wieder bereitstellen, wenn die Nachfrage höher ist. Das macht sie zu einer Flexibilitätsoption für ein Energiesystem mit schwankender Stromerzeugung aus Wind- und Solarenergie. Das Umweltbundesamt ordnet Pumpspeicherkraftwerke insbesondere als Speicher für Zeiträume von mehreren Stunden bis zu wenigen Tagen ein.

Nein. Ein Pumpspeicherkraftwerk ist in erster Linie ein Stromspeicher. Entscheidend für die Herkunft des gespeicherten Stroms ist, welcher Strom zum Hochpumpen des Wassers eingesetzt wurde. Deshalb darf der später zurückgewonnene Strom nicht allein aufgrund der Wassernutzung pauschal als erneuerbarer Strom eingeordnet werden. Pumpspeicher mit natürlichem Wasserzufluss stellen dabei einen Sonderfall dar, der auch in der Erneuerbaren-Energien-Statistik gesondert berücksichtigt wird.

Auch ökologisch sind Pumpspeicherkraftwerke nicht wirkungsfrei. Bau und Betrieb können mit erheblichen Eingriffen in Gewässer, Landschaft und Ökosysteme verbunden sein. Das Umweltbundesamt nennt Umweltauflagen, begrenzte geeignete Standorte und Akzeptanz deshalb als Faktoren, die das Ausbaupotenzial einschränken.

  • Umweltbundesamt – Stromspeicher
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Nutzung der Wasserkraft
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Fachbericht Wasserkraft (2025)
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Regionale Aufforstungsprojekte


Regionale Aufforstungsprojekte sind Vorhaben, bei denen in einer bestimmten Region neue Waldflächen geschaffen oder geschädigte beziehungsweise verlorene Waldbestände wiederhergestellt werden. Bei einer Erstaufforstung wird eine bisher nicht bewaldete Fläche zu Wald; bei einer Wiederaufforstung wird eine zuvor bewaldete Fläche erneut bewaldet.

„Regional“ beschreibt dabei zunächst nur den räumlichen Bezug eines Projekts. Der Begriff sagt für sich genommen nichts über dessen Klima- oder Umweltwirkung oder die Qualität der Aufforstung aus.

Wir unterstützen regelmäßig Aufforstungs- und Baumpflanzaktionen in unserer Region. Dabei arbeiten wir mit regionalen Partnern wie dem Sachsenforst, der Stiftung Wald für Sachsen, Schulen und weiteren lokalen Akteuren zusammen. Unser Ziel ist es, nachhaltige Projekte dort zu fördern, wo wir zu Hause sind – und damit einen konkreten Beitrag für Natur, Artenvielfalt und unsere Region zu leisten.

Ein Beispiel sind die Streuobstwiesen in Antonsthal, die gemeinsam mit dem Forstbezirk Eibenstock entstanden sind. In zwei Pflanzaktionen wurden dort insgesamt 45 Obstbäume gepflanzt – darunter Äpfel, Birnen, Quitten, Kirschen und Zwetschgen. Durch ihre unterschiedlichen Blütezeiten bieten die Bäume Bienen und anderen Insekten über einen längeren Zeitraum Nahrung.

2025 haben wir unser Engagement mit mehreren Pflanzaktionen fortgeführt: Im September wurden gemeinsam mit dem Sachsenforst 500 Weißtannen in Johanngeorgenstadt gepflanzt. Wenige Tage später kamen zwei Birnenbäume auf dem Gelände am Schalthaus hinzu. Anfang Oktober folgten zwei Laubbäume und ein Busch an der Bushaltestelle Neuwelt.

Im Park Sonnenleithe wurden am 23. Oktober gemeinsam mit der Grundschule Sonnenleithe und im Zusammenhang mit der Kulturhauptstadt Chemnitz sechs Apfelbäume gepflanzt. Anfang November folgte die bislang größte der genannten Aktionen: Gemeinsam mit der Stiftung Wald für Sachsen und der Grundschule Heide wurden 1.200 Weißtannen in Neuwelt gepflanzt.

Unser Engagement in Zahlen

Mindestens 1.757 gepflanzte Bäume aus den hier dokumentierten Aktionen:

  • 45 Obstbäume auf den Streuobstwiesen in Antonsthal
  • 500 Weißtannen in Johanngeorgenstadt
  • 2 Birnenbäume am Schalthaus
  • 2 Laubbäume + 1 Busch an der Bushaltestelle Neuwelt
  • 6 Apfelbäume im Park Sonnenleithe
  • 1.200 Weißtannen in Neuwelt

Für uns sind solche Projekte mehr als einzelne Pflanzaktionen. Sie zeigen, was entstehen kann, wenn Energieversorger, Forst, Stiftungen, Schulen und Menschen aus der Region gemeinsam Verantwortung übernehmen. Deshalb möchten wir dieses Engagement auch künftig fortsetzen.

Wachsende Bäume nehmen CO₂ aus der Atmosphäre auf und speichern den darin enthaltenen Kohlenstoff in ihrer Biomasse. Auch Waldböden können Kohlenstoff speichern. Wälder können darüber hinaus wichtige Funktionen für Wasserhaushalt, Boden und biologische Vielfalt erfüllen.

Die konkrete Umweltwirkung hängt jedoch wesentlich von der Fläche, den verwendeten Baumarten, der Bewirtschaftung und der langfristigen Entwicklung des Waldes ab. Eine Aufforstung als solche garantiert daher nicht automatisch eine insgesamt positive Umweltwirkung. Beispielsweise können großflächige Monokulturen zwar Kohlenstoff speichern, zugleich aber Nachteile für die biologische Vielfalt haben.

Nicht automatisch. Ein Aufforstungsprojekt kann als Klimaschutzmaßnahme durchgeführt werden, ohne dass seine CO₂-Bindung zur Kompensation anderer Emissionen verwendet wird.

Soll ein Waldprojekt dagegen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen dienen, sind zusätzliche Anforderungen relevant. Unter anderem muss nachvollziehbar sein, wie viel CO₂ zusätzlich gebunden wird und wie mit dem Risiko umgegangen wird, dass gespeicherter Kohlenstoff später wieder freigesetzt wird. Waldbrände, Schädlingsbefall oder andere Waldschäden können beispielsweise die Dauerhaftigkeit der Speicherung beeinträchtigen.

  • Umweltbundesamt – Aufforstung / Wiederaufforstung
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Freiwillige CO₂-Kompensation
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Naturbasierte Lösungen für den Klima- und Biodiversitätsschutz
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex

Ressourcenschonend


„Ressourcenschonend“ bedeutet, natürliche Ressourcen möglichst sparsam beziehungsweise effizient zu nutzen und ihre Inanspruchnahme zu verringern. Zu natürlichen Ressourcen zählen nicht nur Rohstoffe und Energieträger, sondern beispielsweise auch Wasser, Boden, Fläche und biologische Vielfalt.

Bei Produkten oder Verfahren kann Ressourcenschonung beispielsweise bedeuten, weniger Primärrohstoffe einzusetzen, Materialien wiederzuverwenden, Recyclingmaterial zu nutzen, Abfälle zu vermeiden oder Produkte länger nutzbar und reparierbar zu gestalten.

Die Begriffe hängen eng zusammen, sind aber nicht identisch. Ressourceneffizienz beschreibt das Verhältnis zwischen einem erzielten Nutzen und dem dafür erforderlichen Ressourceneinsatz. Vereinfacht gesagt: Mit weniger Ressourcen soll der gleiche oder ein größerer Nutzen erreicht werden.

Ressourcenschonung ist weiter gefasst. Sie zielt darauf, die Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen und die damit verbundenen Umweltwirkungen insgesamt zu verringern. Ressourceneffizienz ist damit ein möglicher Weg zur Ressourcenschonung; auch Wiederverwendung, Reparatur, längere Produktlebensdauer und Kreislaufführung können dazu beitragen.

Nein. Ein geringerer Verbrauch einer bestimmten Ressource bedeutet nicht automatisch, dass ein Produkt oder Verfahren insgesamt geringere Umwelt- oder Klimawirkungen hat. So benötigen beispielsweise auch Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien Rohstoffe für Herstellung und Infrastruktur. Klima- und Ressourcenschutz sollten deshalb getrennt betrachtet werden, auch wenn sie sich gegenseitig unterstützen können.

Für die Einordnung ist daher wichtig, welche Ressource geschont wird, gegenüber welchem Vergleich und in welchem Abschnitt des Lebenszyklus.

  • Umweltbundesamt – Abfall | Ressourcen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Rohstoffe als Ressource
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex

Smart Meter


Ein Smart Meter ist in Deutschland im energierechtlichen Sinn ein intelligentes Messsystem (iMSys). Es besteht aus einer modernen Messeinrichtung – also einem digitalen Stromzähler – und einer Kommunikationseinheit, dem Smart-Meter-Gateway. Dieses ermöglicht die sichere Verarbeitung und Übertragung von Messdaten.

Der digitale Stromzähler erfasst unter anderem Stromverbrauch und Nutzungszeit. Das Smart-Meter-Gateway bindet den Zähler sicher in ein Kommunikationsnetz ein und kann Daten verarbeiten, verschlüsseln und an berechtigte Stellen übertragen. Dadurch können Messwerte automatisiert bereitgestellt werden; eine manuelle Ablesung des Zählerstands kann damit entfallen.

Smart Meter schaffen außerdem die technische Grundlage für Anwendungen wie dynamische Stromtarife, eine genauere Verbrauchstransparenz sowie die Einbindung und gegebenenfalls Steuerung flexibler Verbrauchseinrichtungen und Erzeugungsanlagen. Dazu können beispielsweise Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Photovoltaikanlagen gehören.

Nein. Diese Unterscheidung ist wichtig: Eine moderne Messeinrichtung ist zunächst ein digitaler Stromzähler, der Verbrauch und Nutzungszeit erfassen kann. Erst wenn eine solche Messeinrichtung über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, handelt es sich um ein intelligentes Messsystem beziehungsweise Smart Meter.

Der Einbau wird in Deutschland durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt und schrittweise umgesetzt. Nach der derzeit geltenden Regelung sind intelligente Messsysteme unter anderem für Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden vorgesehen. Auch bestimmte Anlagenbetreiber sowie Verbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG fallen unter gesetzlich geregelte Einbaufälle. Daneben können intelligente Messsysteme auch in weiteren Fällen eingebaut beziehungsweise auf Wunsch vorzeitig bestellt werden.

  • Bundesnetzagentur – Intelligentes Messsystem
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
  • Bundesnetzagentur – Smart-Meter-Gateway
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – Smart Meter: Intelligente Messsysteme für die Energiewende
    Originalquelle des Bundeswirtschaftsministeriums
  • Gesetze im Internet – Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
    Originalfassung des Messstellenbetriebsgesetzes

Stromkennzeichnung


Die Stromkennzeichnung informiert Verbraucherinnen und Verbraucher darüber, aus welchen Energieträgern der gelieferte Strom bilanziell stammt. Stromlieferanten müssen unter anderem die Anteile von Kohle, Erdgas, sonstigen fossilen Energieträgern und verschiedenen Kategorien erneuerbarer Energien ausweisen. Zusätzlich enthält die Kennzeichnung Angaben zu den mit der Stromerzeugung verbundenen CO₂-Emissionen und radioaktiven Abfällen. Die gesetzliche Grundlage ist § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Die Stromkennzeichnung macht Stromangebote damit vergleichbarer und schafft Transparenz über den jeweiligen Strommix.

Stromlieferanten müssen die Angaben auf beziehungsweise als Anlage zur Stromrechnung, auf ihrer Website und in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial bereitstellen. Spätestens ab dem 1. Juli eines Jahres müssen sich die Angaben auf das vorangegangene Kalenderjahr beziehen.

Neben dem Strommix des konkreten Produkts können Verbraucherinnen und Verbraucher auch Informationen zum Gesamtmix des Lieferanten und zum bundesweiten Vergleich erhalten.

Soll Strom aus nicht nach dem EEG geförderten erneuerbaren Energien ausgewiesen werden, benötigt der Stromlieferant entsprechende Herkunftsnachweise (HKN). Ein Herkunftsnachweis dokumentiert unter anderem Energiequelle, Erzeugungsanlage, Standort und Erzeugungszeitraum. Für die Stromkennzeichnung wird er im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes entwertet. Dadurch kann die betreffende erneuerbare Eigenschaft nur einmal verwendet werden; eine Doppelvermarktung wird verhindert.

Nein. Im verbundenen Stromnetz lässt sich Strom physikalisch nicht nach seiner Erzeugungsart bis zu einem einzelnen Haushalt verfolgen. Die Stromkennzeichnung bildet deshalb eine bilanzielle Zuordnung von Erzeugungseigenschaften ab. Herkunftsnachweise können dabei unabhängig vom physischen Strom gehandelt werden.

Ein Herkunftsnachweis bestätigt zudem nicht automatisch eine besondere ökologische Qualität des gesamten Stromprodukts. Er belegt zunächst die erneuerbare Herkunft der entsprechenden Strommenge. Zusätzliche Qualitätsanforderungen können beispielsweise Gegenstand eines Ökostromlabels sein.

  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – § 42 EnWG: Stromkennzeichnung
    Originalquelle bei Gesetze im Internet
  • Umweltbundesamt – Herkunftsnachweisregister für Strom
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Hintergrundwissen Ökostrom: Stromkennzeichen & Herkunftsnachweis
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Solarthermie


Solarthermie bezeichnet die Nutzung von Sonnenenergie zur Erzeugung von Wärme. Solarkollektoren nehmen Sonnenstrahlung auf und wandeln sie in nutzbare Wärme um. Diese kann beispielsweise zur Erwärmung von Trinkwasser und zur Unterstützung der Raumheizung eingesetzt werden. Solarthermie gehört zu den erneuerbaren Formen der Wärmebereitstellung.

Auf dem Dach oder einer anderen geeigneten Fläche befinden sich Solarkollektoren. Sie erwärmen eine Wärmeträgerflüssigkeit, die durch einen geschlossenen Kreislauf fließt. Über einen Wärmetauscher wird die aufgenommene Energie an einen Wärmespeicher übertragen. So kann die Sonnenwärme auch dann genutzt werden, wenn sie nicht genau zum Zeitpunkt der Sonneneinstrahlung benötigt wird.

Je nach Anlage kann Solarthermie ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen oder zusätzlich die Heizung unterstützen. In größeren Anwendungen kann Solarthermie auch Prozesswärme oder Wärme für Wärmenetze bereitstellen.

Beide Technologien nutzen Sonnenenergie, erzeugen aber unterschiedliche Energieformen: Solarthermie erzeugt Wärme, Photovoltaik erzeugt Strom. Bei der Solarthermie sammeln Kollektoren Sonnenwärme. Bei der Photovoltaik wandeln Solarzellen Sonnenstrahlung direkt in elektrische Energie um.

Das hängt von Gebäude, Anlage und Wärmebedarf ab. Die verfügbare Sonnenenergie schwankt mit Tageszeit, Jahreszeit und Wetter. In Wohngebäuden wird Solarthermie deshalb häufig mit einem weiteren Wärmeerzeuger kombiniert. Ein Wärmespeicher ermöglicht es, einen Teil der erzeugten Wärme zeitversetzt zu nutzen.

Bei der eigentlichen Wärmeerzeugung im Kollektor findet keine Verbrennung statt, sodass dort keine direkten verbrennungsbedingten CO₂-Emissionen entstehen. Über den gesamten Lebenszyklus sind Solarthermieanlagen jedoch nicht emissions- oder umweltwirkungsfrei: Herstellung, Transport, Installation und Entsorgung benötigen Materialien und Energie.

„Erneuerbar“ beziehungsweise „solar“ sollte deshalb nicht automatisch mit „emissionsfrei“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ gleichgesetzt werden.

  • Umweltbundesamt – Solarthermie
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Sonnenkollektoren: Solarthermie
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Gesetze im Internet – Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
    Originalquelle bei Gesetze im Internet

Treibhauseffekt


Der Treibhauseffekt ist ein natürlicher physikalischer Prozess in der Erdatmosphäre, durch den die Erdoberfläche und die unteren Luftschichten erwärmt werden. Bestimmte Gase in der Atmosphäre – sogenannte Treibhausgase – lassen einen großen Teil der kurzwelligen Sonnenstrahlung passieren, nehmen aber einen Teil der von der erwärmten Erdoberfläche abgegebenen langwelligen Wärmestrahlung auf und strahlen diese wieder ab. Dadurch verbleibt mehr Wärme im System Erde und Atmosphäre.

Der natürliche Treibhauseffekt ist lebensnotwendig. Ohne natürlich vorkommende Treibhausgase wäre die Erde weitgehend vereist und erheblich kälter. Problematisch ist nicht der natürliche Treibhauseffekt selbst, sondern seine zusätzliche Verstärkung durch menschliche Aktivitäten.

Sonnenstrahlung gelangt durch die Atmosphäre und erwärmt die Erdoberfläche. Diese gibt Energie als Wärmestrahlung wieder ab. Treibhausgase absorbieren einen Teil dieser Strahlung und geben sie in verschiedene Richtungen wieder ab – auch zurück zur Erdoberfläche. Dadurch stellt sich eine höhere Temperatur ein, bis ein neues Gleichgewicht zwischen einfallender und abgegebener Energie erreicht ist.

Der natürliche Treibhauseffekt entsteht durch natürlich vorhandene Treibhausgase und macht das Leben auf der Erde in seiner heutigen Form erst möglich. Seit Beginn der Industrialisierung erhöht der Mensch jedoch die Konzentration bestimmter Treibhausgase in der Atmosphäre. Dadurch wird der natürliche Effekt zusätzlich verstärkt. Dies wird als anthropogener, also menschengemachter Treibhauseffekt bezeichnet und ist die wesentliche Ursache der gegenwärtigen globalen Erwärmung.

Zu den wichtigen Treibhausgasen gehören Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH₄), Lachgas (N₂O), Wasserdampf und Ozon; hinzu kommen verschiedene fluorierte Treibhausgase. Beim natürlichen Treibhauseffekt spielt Wasserdampf eine besonders wichtige Rolle. Für den zusätzlichen, vom Menschen verursachten Treibhauseffekt ist dagegen CO₂ der wichtigste Treiber.

Menschengemachtes CO₂ entsteht insbesondere bei der Verbrennung fossiler Energieträger wie Kohle, Erdöl und Erdgas. Methan und Lachgas werden unter anderem durch Landwirtschaft sowie weitere wirtschaftliche Aktivitäten freigesetzt.

  • Umweltbundesamt – Klima und Treibhauseffekt
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Wie funktioniert der Treibhauseffekt?
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Die Treibhausgase
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Grundlagen des Klimawandels
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

TÜV-zertifizierter Ökostrom aus Wasserkraft


Die Formulierung verbindet drei unterschiedliche Aussagen: Ökostrom bezeichnet Strom aus erneuerbaren Energiequellen, Wasserkraft benennt die Art der Erzeugung und TÜV-zertifiziert weist darauf hin, dass bestimmte Eigenschaften oder Anforderungen durch eine TÜV-Organisation nach einem festgelegten Prüf- beziehungsweise Zertifizierungsstandard überprüft wurden.

Welche Anforderungen die Zertifizierung tatsächlich bestätigt, lässt sich aus der Bezeichnung „TÜV-zertifiziert“ allein jedoch nicht ableiten. Dafür sind der konkrete TÜV, das Zertifikat und die zugrunde liegenden Kriterien entscheidend.

Für nicht nach dem EEG geförderten Strom aus erneuerbaren Energien erfolgt der gesetzliche Herkunftsnachweis über Herkunftsnachweise (HKN). Sie dokumentieren unter anderem die erneuerbare Energiequelle, die konkrete Erzeugungsanlage, deren Standort und den Erzeugungszeitraum. Für in Deutschland als entsprechenden Ökostrom gelieferten Strom müssen die erforderlichen Herkunftsnachweise entwertet werden. Dadurch wird verhindert, dass dieselbe erneuerbare Strommenge mehrfach als Ökostrom ausgewiesen wird.

Nicht im physikalischen Sinne. Im öffentlichen Stromnetz vermischt sich Strom aus unterschiedlichen Erzeugungsanlagen. Ein Stromlieferant kann daher nicht steuern, dass genau die Elektronen aus einem bestimmten Wasserkraftwerk bei einem bestimmten Kunden ankommen.

Die Herkunft aus Wasserkraft ist vielmehr bilanziell beziehungsweise über Herkunftsnachweise zugeordnet: Die entsprechende Strommenge wurde aus Wasserkraft erzeugt, in das europäische Stromnetz eingespeist und über Herkunftsnachweise dem Stromprodukt zugeordnet.

Das hängt vom jeweiligen Zertifizierungssystem ab. Ein TÜV-Zertifikat kann beispielsweise Anforderungen an Herkunft, Nachweisführung oder weitere Eigenschaften eines Ökostromprodukts prüfen. Es sollte deshalb nicht pauschal unterstellt werden, dass jede TÜV-Zertifizierung dieselben Kriterien erfüllt oder automatisch einen bestimmten zusätzlichen Beitrag zur Energiewende belegt.

  • Umweltbundesamt – Hintergrundwissen Ökostrom: Stromkennzeichen & Herkunftsnachweis
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Strom-Herkunfts- und Regionalnachweise: Fragen und Antworten
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – § 42 Energiewirtschaftsgesetz (Stromkennzeichnung)
    Originalquelle bei Gesetze im Internet
  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex

Umweltfreundlich


„Umweltfreundlich“ bezeichnet allgemein ein Produkt, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Tätigkeit, die vergleichsweise geringe negative Auswirkungen auf die Umwelt hat. Der Begriff allein sagt jedoch nicht, welche Umweltwirkungen betrachtet werden und welcher Vergleich zugrunde liegt.

Zur Umweltwirkung können beispielsweise Auswirkungen auf Klima, Luft, Wasser, Böden, Ressourcen oder biologische Vielfalt gehören. Deshalb lässt sich aus einer einzelnen positiven Eigenschaft – etwa einem geringeren Energieverbrauch – nicht automatisch ableiten, dass ein Produkt insgesamt umweltfreundlich ist.

Für eine belastbare Einordnung muss klar sein, welche Umweltwirkung betrachtet und womit verglichen wird. Je nach Produkt können dabei unterschiedliche Phasen des Lebenszyklus relevant sein: von der Rohstoffgewinnung und Herstellung über Transport und Nutzung bis zur Entsorgung oder Verwertung.

Konkrete Aussagen wie „verbraucht im Betrieb weniger Strom als …“ oder „enthält … % Recyclingmaterial“ beschreiben einen bestimmten Umweltaspekt und sind daher grundsätzlich besser einzuordnen als die pauschale Bezeichnung „umweltfreundlich“. Ob daraus insgesamt ein Umweltvorteil entsteht, muss jedoch gesondert betrachtet werden.

Nein. „Klimafreundlich“ bezieht sich auf Auswirkungen auf das Klima, insbesondere auf Treibhausgasemissionen. „Umweltfreundlich“ ist weiter gefasst und kann verschiedene Umweltwirkungen umfassen.

Ein Produkt kann beispielsweise hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen Vorteile gegenüber einer Alternative haben, zugleich aber andere Umweltbelastungen verursachen. Ein Vorteil beim Klimaschutz bedeutet deshalb nicht automatisch eine insgesamt bessere Umweltwirkung.

Die Richtlinie (EU) 2024/825 nennt „umweltfreundlich“ ausdrücklich als Beispiel für eine allgemeine Umweltaussage. Solche Aussagen sind nach den neuen Vorgaben unzulässig, wenn die dafür erforderliche anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Wird die konkrete Umweltleistung dagegen auf demselben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert, gilt die Aussage nach der Richtlinie nicht als allgemeine Umweltaussage; die übrigen Anforderungen an wahrheitsgemäße und nicht irreführende Werbung gelten weiterhin.

  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex
  • Umweltbundesamt – Valide Umweltaussage oder Greenwashing? Tipps um Greenwashing zu erkennen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Stärkerer Schutz vor Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Wallbox / Ladeinfrastruktur


Eine Wallbox ist eine fest installierte Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge, die typischerweise an einer Wand oder Stele montiert wird. Sie kommt häufig an Wohngebäuden, auf Firmenparkplätzen oder in Tiefgaragen zum Einsatz. Eine Wallbox kann einen oder mehrere Ladepunkte umfassen.

Ladeinfrastruktur ist der weiter gefasste Begriff. Er umfasst die technischen Einrichtungen, die das Laden von Elektrofahrzeugen ermöglichen – von privaten Wallboxen bis zu öffentlich zugänglichen Normal- und Schnellladepunkten.

Die Wallbox verbindet das Elektrofahrzeug kontrolliert mit der elektrischen Anlage des Gebäudes beziehungsweise dem Stromnetz. Beim üblichen AC-Laden wird Wechselstrom bereitgestellt; das Ladegerät im Fahrzeug wandelt ihn in Gleichstrom für die Batterie um. Beim DC-Schnellladen erfolgt die Umwandlung bereits in der Ladeeinrichtung, sodass Gleichstrom direkt zur Fahrzeugbatterie geleitet wird.

Welche Ladeleistung tatsächlich erreicht wird, hängt unter anderem von Ladeeinrichtung, Netzanschluss, Fahrzeug und Batterie ab.

Entscheidend ist die Zugänglichkeit, nicht allein der Standort. Ladepunkte auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkhäusern gelten grundsätzlich als öffentlich zugänglich. Wallboxen in privaten Garagen oder Ladepunkte, die ausschließlich einem klar abgegrenzten Personenkreis wie Beschäftigten oder Mietern zur Verfügung stehen, sind dagegen grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich.

Für öffentlich zugängliche Ladepunkte gelten besondere regulatorische Anforderungen. Seit dem 13. April 2024 enthält insbesondere die europäische AFIR-Verordnung Vorgaben etwa zum punktuellen Laden und zur Bezahlung; ergänzend gilt in Deutschland die Ladesäulenverordnung. Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind zudem grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen

Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge können unter die Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG fallen. Bei neu in Betrieb genommenen Anlagen betrifft dies grundsätzlich Ladeeinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW. Bei drohender lokaler Netzüberlastung kann der Netzbetreiber deren netzwirksamen Leistungsbezug zeitweise begrenzen; im Gegenzug ist eine Reduzierung der Netzentgelte vorgesehen.

Eine solche Steuerung kann auch über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen, das beispielsweise Wallbox, Wärmepumpe, Photovoltaikanlage und Batteriespeicher koordiniert.

  • Bundesnetzagentur – Elektromobilität
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
  • Bundesnetzagentur – Öffentliche Ladeinfrastruktur
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
  • Bundesnetzagentur – FAQ und Begriffe zur Ladeinfrastruktur
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
  • Bundesnetzagentur – Ladesäulenverordnung (LSV)
    Originalquelle der Bundesnetzagentur

Wasserkraft


Wasserkraft bezeichnet die Nutzung der Bewegungs- oder Lageenergie von Wasser zur Energiegewinnung, insbesondere zur Stromerzeugung. In Wasserkraftwerken setzt fließendes oder herabströmendes Wasser eine Turbine in Bewegung, die über einen Generator elektrische Energie erzeugt. Wasserkraft zählt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu den erneuerbaren Energien.

Bei klassischen Wasserkraftwerken wird ein Höhenunterschied oder die natürliche Strömung eines Gewässers genutzt. Das Wasser strömt durch eine Turbine und versetzt sie in Drehung. Ein Generator wandelt diese mechanische Energie anschließend in Strom um.

Zu den verbreiteten Bauarten gehören Laufwasserkraftwerke, die kontinuierlich die Strömung eines Flusses nutzen, und Speicherkraftwerke, bei denen Wasser gespeichert und bei Bedarf zur Stromerzeugung abgelassen werden kann. Davon zu unterscheiden sind Pumpspeicherkraftwerke: Sie dienen überwiegend der Energiespeicherung, indem Wasser zuvor unter Einsatz von Strom in ein höher gelegenes Becken gepumpt wird.

Wasserkraft ist eine etablierte erneuerbare Stromquelle, ihr zusätzliches Ausbaupotenzial in Deutschland ist jedoch begrenzt. Das Umweltbundesamt geht davon aus, dass das technisch-ökologische Potenzial bereits zu großen Teilen erschlossen ist. Im Jahr 2025 erzeugten Wasserkraftanlagen aufgrund der trockenen Witterung rund 16,9 Milliarden Kilowattstunden Strom. Das entsprach etwa 6 Prozent der erneuerbaren Stromerzeugung.

Die Stromerzeugung kann von Jahr zu Jahr schwanken, weil sie unter anderem von Wasserführung und Niederschlägen abhängig ist.

Wasserkraft nutzt eine erneuerbare Energiequelle und benötigt bei der eigentlichen Stromerzeugung keine Verbrennung fossiler Brennstoffe. Daraus folgt jedoch nicht, dass Wasserkraftanlagen insgesamt emissionsfrei oder ohne Umweltwirkungen sind.

Insbesondere Stauanlagen und Querbauwerke können Fließgewässer erheblich verändern, die Durchgängigkeit für Fische und andere Organismen beeinträchtigen und Lebensräume beeinflussen. Das Umweltbundesamt bewertet deshalb insbesondere Neubau und Betrieb von Wasserkraftanlagen aus gewässerökologischer Sicht kritisch und sieht bei bestehenden Anlagen Bedarf für ökologische Verbesserungen.

„Erneuerbar“ beschreibt bei Wasserkraft somit die genutzte Energiequelle, nicht automatisch die gesamte Umweltwirkung einer konkreten Anlage.

  • Umweltbundesamt – Nutzung der Wasserkraft
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Erneuerbare Energien in Zahlen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien nach § 2 EEG und Auswirkungen auf den Ausbau der Wasserkraft
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Gesetze im Internet – EEG 2023, § 3 Begriffsbestimmungen
    Originalquelle bei Gesetze im Internet

Wärmepumpe


Eine Wärmepumpe ist ein Heizsystem, das Wärme aus der Umgebung aufnimmt und auf ein für Heizung oder Warmwasser nutzbares Temperaturniveau anhebt. Als Wärmequelle können beispielsweise Außenluft, Erdreich oder Grundwasser dienen. Für diesen Prozess benötigt die Wärmepumpe Antriebsenergie – bei den heute üblichen Anlagen in der Regel Strom.

Das Prinzip ähnelt einem Kühlschrank – nur mit umgekehrtem Nutzen. Ein Kältemittel nimmt Wärme aus der Umgebung auf und verdampft. Ein elektrisch betriebener Verdichter erhöht Druck und Temperatur des Kältemittels. Anschließend wird die Wärme über einen Wärmetauscher an das Heizsystem abgegeben. Das Kältemittel entspannt sich danach wieder und der Kreislauf beginnt von vorn. (umweltbundesamt.de)

Eine wichtige Kennzahl ist die Jahresarbeitszahl (JAZ). Sie beschreibt das Verhältnis der innerhalb eines Jahres abgegebenen Wärmemenge zur dafür eingesetzten elektrischen Energie. Eine JAZ von 4 bedeutet beispielsweise, dass über das Jahr vier Kilowattstunden Wärme je eingesetzter Kilowattstunde Strom bereitgestellt wurden.

Die Bezeichnung richtet sich häufig nach der genutzten Wärmequelle. Luft-Wasser-Wärmepumpen nutzen Wärme aus der Außenluft. Sole-Wasser-Wärmepumpen erschließen Erdwärme beispielsweise über Erdsonden oder Erdkollektoren. Wasser-Wasser-Wärmepumpen nutzen Grundwasser als Wärmequelle.

Welche Variante geeignet ist, hängt unter anderem von Gebäude, Grundstück, Wärmebedarf, örtlichen Gegebenheiten und gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen ab.

Nicht automatisch. Eine Wärmepumpe verbrennt am Gebäude keine fossilen Brennstoffe und verursacht dort deshalb keine direkten verbrennungsbedingten CO₂-Emissionen. Für ihren Betrieb benötigt sie jedoch Strom. Für die Klimabilanz sind daher unter anderem Stromverbrauch, Stromerzeugung und Effizienz der Anlage relevant. Auch Herstellung und eingesetzte Kältemittel können bei einer Lebenszyklusbetrachtung eine Rolle spielen. (umweltbundesamt.de)

Wie effizient eine Wärmepumpe arbeitet, hängt wesentlich von der erforderlichen Temperaturdifferenz zwischen Wärmequelle und Heizsystem ab. Niedrige Vorlauftemperaturen sind deshalb günstig; Wärmepumpen können jedoch grundsätzlich auch in geeigneten Bestandsgebäuden eingesetzt werden. (umweltbundesamt.de)

  • Umweltbundesamt – Wärmepumpe
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Umgebungswärme und Wärmepumpen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

Windenergie


Windenergie bezeichnet die Nutzung der Bewegungsenergie des Windes zur Energiegewinnung. Heute wird sie vor allem zur Stromerzeugung mit Windenergieanlagen eingesetzt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zählt Windenergie ausdrücklich zu den erneuerbaren Energien.

Der Wind setzt die Rotorblätter einer Windenergieanlage in Bewegung. Der Rotor wandelt die Bewegungsenergie des Windes zunächst in mechanische Rotationsenergie um. Ein Generator erzeugt daraus elektrische Energie, die anschließend in das Stromnetz eingespeist werden kann. Wie viel Strom eine Anlage erzeugt, hängt unter anderem von Windgeschwindigkeit, Rotorfläche und Standort ab.

Grundsätzlich wird zwischen Windenergie an Land (Onshore) und Windenergie auf See (Offshore) unterschieden. Offshore-Anlagen profitieren häufig von stärkeren und gleichmäßigeren Windverhältnissen, stellen aber andere Anforderungen an Bau, Netzanschluss und Betrieb.

Windenergie ist die wichtigste erneuerbare Stromquelle in Deutschland. Im Jahr 2025 erzeugten Windenergieanlagen an Land und auf See zusammen rund 133,9 Milliarden Kilowattstunden Strom. Aufgrund eines vergleichsweise windschwachen Jahres lag die Erzeugung damit unter dem Wert von 2024.

Da die Stromproduktion vom Windangebot abhängt, schwankt sie zeitlich. Für ein Stromsystem mit hohen Anteilen von Wind- und Solarenergie gewinnen deshalb unter anderem Stromnetze, Speicher, flexible Verbraucher und andere Möglichkeiten zum Ausgleich von Erzeugung und Verbrauch an Bedeutung.

Bei der Stromerzeugung in einer Windenergieanlage findet keine Verbrennung statt, sodass im Betrieb keine direkten verbrennungsbedingten CO₂-Emissionen entstehen. Über den gesamten Lebenszyklus entstehen jedoch Treibhausgasemissionen und weitere Umweltwirkungen, etwa durch Rohstoffgewinnung, Herstellung, Transport, Bau und Rückbau. Ökobilanzen des Umweltbundesamtes zeigen zugleich, dass die Treibhausgasemissionen je erzeugter Kilowattstunde Windstrom deutlich unter denen konventioneller Stromerzeugung liegen.

Windenergieanlagen können außerdem Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben. Relevant sind beispielsweise Flächenbedarf sowie mögliche Beeinträchtigungen bestimmter Vogel- und Fledermausarten; bei Offshore-Anlagen kommen Auswirkungen auf Meeresökosysteme hinzu. Standortwahl und Schutzmaßnahmen sind deshalb wichtige Bestandteile von Planung und Genehmigung.

  • Umweltbundesamt – Windenergie an Land
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Erneuerbare Energien in Zahlen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Umweltbundesamt – Ökobilanzen von Windenergie- und Photovoltaikanlagen
    Originalquelle des Umweltbundesamtes
  • Gesetze im Internet – § 3 EEG 2023: Begriffsbestimmungen
    Originalquelle: § 3 EEG

Zukunftsfähig


„Zukunftsfähig“ bedeutet allgemein, dass etwas auch unter künftig veränderten Bedingungen bestehen, funktionieren oder seinen Zweck erfüllen kann. Der Begriff ist nicht eindeutig festgelegt. Was zukunftsfähig ist, hängt deshalb vom jeweiligen Zusammenhang und von den zugrunde gelegten Kriterien ab.

Bei Unternehmen, Technologien oder Energiesystemen können beispielsweise Anpassungsfähigkeit, Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit, technische Weiterentwicklung oder ökologische und soziale Anforderungen eine Rolle spielen. Der Rat für Nachhaltige Entwicklung verwendet „zukunftsfähig“ beispielsweise in einem breiten Zusammenhang, der wirtschaftliche, ökologische, soziale und innovative Aspekte verbindet.

Nein. Die Begriffe können sich überschneiden, sind aber nicht automatisch gleichbedeutend. Nachhaltigkeit bezieht sich auf eine langfristig tragfähige Entwicklung unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte. Zukunftsfähigkeit kann darüber hinaus oder in anderem Kontext beispielsweise technologische Anpassungsfähigkeit, wirtschaftliche Tragfähigkeit oder Resilienz meinen.

Eine Technologie kann daher in einem bestimmten technischen Sinne als zukunftsfähig eingeschätzt werden, ohne dass damit ihre gesamte Umwelt- oder Nachhaltigkeitswirkung bewertet ist.

Auch im Energiebereich ist der Begriff zunächst eine bewertende Aussage und keine technische Eigenschaft mit einer einheitlichen Definition. Ob beispielsweise eine Energieversorgung als zukunftsfähig bezeichnet werden kann, hängt von den gewählten Kriterien und Annahmen ab.

Für eine verständliche Einordnung sollte deshalb konkret benannt werden, was gemeint ist – etwa die Möglichkeit zur Umstellung auf andere Energieträger, die langfristige Verfügbarkeit einer Technologie oder ihre Eignung für bestimmte regulatorische Anforderungen. Die konkrete Eigenschaft ist aussagekräftiger als die pauschale Bezeichnung „zukunftsfähig“.

  • Europäische Union – Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
    Originalquelle bei EUR-Lex
  • Rat für Nachhaltige Entwicklung – Arbeitsprogramm 2026
    Originalquelle des Rates für Nachhaltige Entwicklung
  • Umweltbundesamt – Nachhaltigkeit | Strategien | Internationales
    Originalquelle des Umweltbundesamtes

§ 14a EnWG


§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bildet die gesetzliche Grundlage für die netzorientierte Steuerung bestimmter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz. Dazu gehören insbesondere private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen, Anlagen zur Raumkühlung sowie Stromspeicher, sofern die Voraussetzungen der Bundesnetzagentur erfüllt sind. Im Gegenzug für die Möglichkeit der Steuerung erhalten Betreiber eine Reduzierung der Netzentgelte.

Die seit dem 1. Januar 2024 geltenden Regelungen sollen ermöglichen, dass solche Verbrauchseinrichtungen auch bei zunehmender Elektrifizierung an das Stromnetz angeschlossen werden können, ohne lokale Netzüberlastungen zu verursachen.

Wenn in einem lokalen Netzbereich eine Überlastung droht, darf der Verteilnetzbetreiber den netzwirksamen Leistungsbezug der betreffenden Verbrauchseinrichtung vorübergehend reduzieren. Die Anlage wird dabei nicht einfach vollständig abgeschaltet. Die Vorgaben der Bundesnetzagentur sehen eine Mindestleistung vor, die während einer solchen Steuerung weiterhin zur Verfügung stehen muss.

Die Steuerung kann direkt an der einzelnen Verbrauchseinrichtung oder über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen. Ein EMS kann die verfügbare Leistung beispielsweise zwischen Wärmepumpe, Wallbox und Batteriespeicher koordinieren. Für die technische Umsetzung wurden bundeseinheitliche Empfehlungen entwickelt.

Die seit 2024 geltenden Vorgaben betreffen grundsätzlich neu in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW. Dazu zählen insbesondere nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen einschließlich Zusatz- oder Notheizungen, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher hinsichtlich ihres Strombezugs.

Für Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb waren, gelten teilweise Übergangsregelungen. Bestandsanlagen, die bereits unter die frühere §-14a-Regelung fielen, können grundsätzlich noch bis 31. Dezember 2028 nach den bisherigen Bedingungen behandelt werden; für Nachtspeicherheizungen gelten besondere Bestandsregelungen.

Als Ausgleich für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung erhalten Betreiber eine Netzentgeltreduzierung. Dafür bestehen unterschiedliche Modelle: Neben einer pauschalen Reduzierung (Modul 1) ist unter bestimmten Voraussetzungen eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2) vorgesehen. Zusätzlich wurde mit Modul 3 ein zeitvariables Netzentgelt eingeführt, das Anreize schaffen soll, Stromverbrauch in Zeiten geringerer Netzauslastung zu verschieben.

Wichtig: § 14a EnWG betrifft die Netznutzung und Steuerbarkeit, nicht die eigentliche Stromlieferung. Stromtarif und Netzentgelt sind daher voneinander zu unterscheiden.

  • Bundesministerium der Justiz – § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
    Originalquelle: § 14a EnWG
  • Bundesnetzagentur – Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
  • Bundesnetzagentur – Festlegung zur netzorientierten Steuerung (BK6-22-300)
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
  • Bundesnetzagentur – Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG (BK8-22/010-A)
    Originalquelle der Bundesnetzagentur
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