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Dann sind Sie hier genau richtig. Auf dieser Seite gehen wir auf häufig gestellte Fragen ein. 

 

 

FAQ-Energiepreisbremse 1.0 - Themenübersicht


Stand: Juli 2023 - Alle Angaben ohne Gewähr.

 

 

  

 

 

 

Allgemeines


 

  • Meine Entlastung im Märzabschlag ist höher als im Informationsschreiben angegeben.

    Um unsere Kunden noch wirksamer bei den hohen Energiepreisen zu unterstützen und um die gesetzlichen Vorgaben mit unserem Abrechnungssystem in Einklang zu bringen, zahlen wir Ihnen in Ihrem Märzabschlag (gezogen im April) bereits vier von zwölf Entlastungsbeträgen aus. Somit ist Ihre finanzielle Belastung im April noch geringer als im Informationsschreiben angekündigt. An der Gesamtsumme der Ihnen zustehenden Entlastungsbeträge für das ganze Jahr 2023 ändert sich nichts. Ab dem April-Abschlag, den wir im Mai einziehen, wird dann wieder der einfache monatliche Entlastungsbetrag (1/12 des gesamten Entlastungsbetrages) berücksichtigt. In Ihrer Jahresrechnung erhalten Sie eine genaue Übersicht über die gezahlten Entlastungsbeträge.

 

  • Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?

    Die Erstattung Ihrer Entlastung erfolgt über Ihren Vermieter bzw. Hausverwalter, der bei uns Kunde ist. Er ist gesetzlich verpflichtet, die Entlastung, die er nach den Preisbremsengesetzen erlangt, in der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen und an Sie weiterzugeben. Bitte informieren Sie sich dort über die genaue Verfahrensweise. Das Gleiche gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber den Wohnungseigentümern.


  • Kann ich meine Verbrauchsprognose anpassen lassen, da ich im letzten Jahr aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen kaum Energie verbraucht habe?

    Selbst anpassen können Sie Ihre Verbrauchsprognose nicht. In vielen Fällen beruht Ihr Entlastungskontingent auf dem Jahresverbrauch aus 2021. Wenn es in diesem Zeitraum Sondereffekte gab, die den Energieverbrauch nachweislich einmalig stark beeinflusst haben, kann der prognostizierte Verbrauch geringer ausfallen. Allerdings nehmen wir in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um beispielsweise zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen zu Ihrem aktuellen Verbrauch passen.

  • Werde ich als Verbraucher darüber informiert, wann mein Entlassungskontingent von 80 % aufgebraucht ist?

    Die Energieversorgungsunternehmen sind nach aktuellem Stand nicht dazu verpflichtet, darüber zu informieren. Hier ist also Eigeninitiative gefragt. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Zählerstand regelmäßig zu prüfen sowie die Verbrauchsentwicklung zu dokumentieren und zu beobachten. So sind Sie auf der sicheren Seite, können rechtzeitig handeln und damit Nachzahlungen vermeiden. Hier haben wir Ihnen sinnvolle Energiespartipps zusammengestellt, mit denen Sie Ihren Energieverbrauch senken und Kosten sparen können.

  • Wieso greift die Energiepreisbremse erst jetzt?

    Laut Gesetz gelten die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme seit dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Den gesetzlichen Regelungen konform haben wir die Energiepreisdeckelung mit Ihrem Märzabschlag umgesetzt. Mit diesem Abschlag wurde auch die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 berücksichtigt und verrechnet.

  • Wie erfolgt die rückwirkende Entlastung der Preisbremsen für die Monate Januar und Februar?

    Mit dem Märzabschlag bzw. der Märzrechnung verrechnen wir die rückwirkende Entlastung aus den Monaten Januar und Februar. Die Gutschrift wird direkt von Ihrem Abschlags- bzw. Rechnungsbetrag abgezogen. Übersteigt die Gutschriftssumme Ihre Abschlags-/Rechnungshöhe, wird das verbleibende Guthaben auf Ihr Konto zurückerstattet.


  •  Umfasst die Energiepreisbremse auch den Grundpreis?


    Nein. Ihr Grundpreis wird nicht gedeckelt bzw. entlastet. Bei den gesetzlichen Regelungen zu den Energiepreisbremsen wird lediglich der Verbrauchspreis pro Kilowattstunde berücksichtigt.


  • Wann erfährt man als Verbraucher, ob die Bremse bis 30.04.2024 verlängert wird?

    Da die Medien ein großes Interesse an den Energiepreisbremsen haben, werden sie auch weiterhin über Neuerungen wie beispielsweise die Verlängerung bis 30.04.2024 berichten. Als Energieversorger kommen wir selbstverständlich allen gesetzlichen Informationspflichten an unsere Kunden nach. Darüber hinaus werden wir Sie auf unserer Website natürlich auch über aktuelle Beschlüsse und Veränderungen auf dem Laufenden halten. Schauen Sie also gern regelmäßig bei www.swszb.de/energiepreisbremse vorbei.


  • Erhalte ich mit Beginn der Energiepreisbremse ein Sonderkündigungsrecht, da es eine Preisanpassung ist?

    Da die vertraglich vereinbarten Konditionen trotz Deckelung unverändert bleiben, besteht kein Sonderkündigungsrecht. Dies tritt erst in Kraft, sollte sich der Verbrauchspreis in Ihrem Tarif durch eine Preisanpassung verändern. In diesem Fall erhalten Sie fristgerecht eine persönliche Information von uns per Post.


  • Ich verbrauche mehr als 30.000 kWh Strom im Jahr. Welcher „Energiepreis“ gilt für mich?

    In Ihrem Fall zahlen Sie auf 70 % Ihres Verbrauchs (=Entlastungskontingent) einen Netto-Energiepreis in Höhe von 13 Cent pro Kilowattstunde. Staatliche Umlagen, Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die Umsatzsteuer sind nicht darin enthalten und fallen zusätzlich an. Die Entlastung wird also für den Teil des Netto-Energiepreises gewährt, der die 13 Cent pro Kilowattstunde übersteigt. Für den Verbrauch, der über das Entlastungskontingent hinausgeht, muss der vertraglich vereinbarte Netto-Energiepreis gezahlt werden. 

 

 

  • Mit der Novelle des Strompreisbremsengesetzes gibt es einen neuen Preisdeckel für Strom, der zu Heizzwecken verwendet wird. Wie verhält es sich damit?

    Wenn Sie Strom zum Heizen nutzen, regelt die Novelle des Strompreisbremsengesetzes bei einem Jahresverbrauch < 30.000 kWh Folgendes (§ 5 Abs. 3 StromPBG):

  • Dient eine Netzentnahmestelle ausschließlich dem Betrieb einer Wärmepumpe oder einer Stromheizung, beträgt der Referenzpreis 28 Cent pro Kilowattstunde.
  • Dient eine Netzentnahmestelle nicht oder nicht ausschließlich dem Betrieb einer Wärmepumpe oder Stromheizung und wird diese Netzentnahmestelle über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht, ergibt sich der für diese Netzentnahmestelle maßgebliche Referenzpreis aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche.
  • Beide Referenzpreise verstehen sich brutto einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
  • Die Entlastung gilt für den Zeitraum August bis Dezember 2023 und wird als Einmalbetrag gewährt.
  • Die genaue praktische Umsetzung dieser neuen Regelung ist noch in Klärung. Sobald uns gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, informieren wir Sie und berücksichtigen es bei der Abrechnung.

 

 

  • Kann ich meine Verbrauchsprognose anpassen lassen, wenn ich im Entlastungszeitraum eine neue Wärmepumpe oder Ladeeinrichtung für E-Fahrzeuge in Betrieb genommen habe?

    Ja, das ist möglich. Sie sind dann verpflichtet, uns über den Neuanschluss einer solchen Anlage zu informieren. Wir passen daraufhin Ihre Jahresverbrauchsprognose mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum unterjährig an.

 

 

Neukunden


 

  • Ich bin Stadtwerke Neukunde, wurde meine Prognose von meinem Vorlieferant übermittelt bzw. wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

    Haben Sie den Energielieferanten gewechselt, wurde bei Abschluss des Vertrages in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis des Vorjahresverbrauches erstellt. Daraus wurde die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen ermittelt. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Verteilnetzbetreibers zurückgegriffen.


  • Woher kommt meine Prognose für den Jahresverbrauch, wenn ich erst seit diesem Jahr Energie beziehe oder beispielsweise umgezogen bin?

    Haben wir keinen Referenzwert zur Ermittlung Ihres Verbrauchs vorliegen, verwenden wir den durch den Verteilnetzbetreiber prognostizierten Verbrauch. Er erstellt die Prognose auf Basis der ihm vorliegenden Informationen zur neuen Entnahmestelle im Zusammenhang mit Erfahrungswerten vergleichbarer Verbraucher. Auf dieser Grundlage wird dann Ihr Entlastungskontingent berechnet.

 

 

 

Versorgerwechsel


 

  • Was passiert, wenn ich meinen Energielieferanten im Laufe des Jahres wechsle? Beeinflusst das mein Entlastungskontingent?

    Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des vorherigen Lieferanten vorlegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Der genaue Prozessablauf bei einem Anbieterwechsel ist jedoch noch nicht geklärt. Daher empfehlen wir Ihnen, den Lieferanten möglichst nicht zu wechseln, solange die Energiepreisbremsen gelten, um den Erhalt Ihres vollen Entlastungsbetrages nicht zu gefährden. 

 

 

 

Abschlag


 

  •  Kann ich meine Abschläge trotz Energiepreisbremse anpassen?


    Abschlagsänderungen sind grundsätzlich möglich. Wollen Sie Ihren Abschlag senken, benötigen wir dafür jedoch einen Beleg, dass sich Ihr Verbrauch tatsächlich verringert hat. Das kann in Form von regelmäßigen Zählerstandsmeldungen über einen gewissen Zeitraum erfolgen. Anhand dieser Meldungen können wir eine realistische Verbrauchsermittlung simulieren und Ihre Abschläge anpassen.  


  • Mein Abschlag wurde erhöht. Ich würde jedoch gern meinen bisherigen Abschlag beibehalten. Ist das möglich?

    Die Abschlagshöhe resultiert aus den Gesamtkosten für Ihren individuellen Jahresverbrauch. Wie Sie sicher wissen, haben sich die durchschnittlichen Energiepreise jedoch seit vielen Monaten nach oben entwickelt. Das heißt, die Preisgrundlage für Ihren alten Abschlag ist nicht mehr gegeben. Mit dem Märzabschlag greift jedoch die Deckelung aus den Energiepreisbremsen. Dann wird Ihre Abschlagshöhe angepasst und sinkt für die Monate, in denen die Preisbremsen gelten.

 

 

 

Aus-/Bezahlung


 

  • Ich bin Selbstzahler (Kassenautomat) bzw. überweise meinen Abschlag. Wie wird die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 hier berücksichtigt?

    Auch hier wird mit dem Märzabschlag bzw. der Märzrechnung die rückwirkende Entlastung aus den Monaten Januar und Februar verrechnet und die Gutschrift vom fälligen Abschlags- bzw. Rechnungsbetrag abgezogen. In Einzelfällen kann es sein, dass die Gutschriftssumme die Abschlags-/Rechnungshöhe übersteigt. Dann bleibt ein Guthaben bestehen. Um Ihnen das zu erstatten, benötigen wir Ihre Bankverbindung. Bitte teilen sie uns diese mit. Erhalten wir keine Information von Ihnen, verrechnen wir das Guthaben mit der Jahresrechnung.

    Wir empfehlen Ihnen, uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. So können wir Zahlungen automatisch und regelmäßig von Ihrem Konto abbuchen und Sie müssen sich um nichts kümmern. Auch mögliche Gutschriften können wir Ihnen dann direkt zurückzahlen. Sie möchten zum SEPA-Lastschriftverfahren wechseln? Das ist ganz leicht. Das entsprechende Formular finden Sie hier. Einfach ausfüllen, unterschreiben und an unseren Kundenservice senden bzw. geben.


  • Kann man sich die Entlastungsbeträge auch auszahlen lassen?

    Nein. Monatliche Auszahlungen der Entlastungsbeträge sind gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Sollte sich ein Guthaben in Ihrer Jahresrechnung ergeben, zahlen wir dieses natürlich zurück.

 

 

 

Rechnung


 

  • Erhalte ich für das Entlastungskontingent eine gesonderte Rechnung?

    Nein. Über die Entlastungsbeträge wird es keine gesonderten Monats- oder Jahresrechnungen geben. In Ihrem persönlichen Schreiben, das Sie mit Inkrafttreten der Energiepreisbremsen erhalten haben, wurden Sie detailliert über das für Sie gültige Entlastungskontingent, den daraus resultierenden Entlastungsbetrag und die Anwendung auf Ihre Abschläge informiert. Außerdem werden Sie nach derzeitigem Stand auch in Ihrer nächsten Jahresrechnung eine Übersicht Ihrer Entlastungen finden.

 

 

  

Preisentwicklung


 

    • Wird der diesjährige Verbrauchspreis angepasst in Form einer Preiserhöhung bzw. -senkung?

      Dazu können wir im Moment noch keine Aussage treffen. Sollte es zur Anpassung kommen, informieren wir Sie fristgerecht mit einem persönlichen Anschreiben. Solange Sie keine Information von uns erhalten, gelten die in Ihrem Vertrag vereinbarten Konditionen.


    • Was passiert, wenn der reguläre Verbrauchspreis unter den Preisdeckel der Energiepreisbremsen sinkt? Bekomme ich dann trotzdem den Entlastungsbetrag?

      Bei einem gleichbleibenden Verbrauchspreis gilt grundsätzlich, dass der für Sie errechnete Entlastungsbetrag für 2023 durch 12 Monate geteilt und monatlich in Ihrem Abschlag berücksichtigt wird. Solange dieser Verbrauchspreis über der gesetzlich gültigen Deckelung liegt, greifen die Energiepreisbremsen-Gesetze. Sie sind in diesem Zeitraum entlastungsberechtigt und bekommen die Entlastungsbeträge für diese Monate gutgeschrieben. Sinkt der Verbrauchspreis jedoch unter die Preisdeckel, wird ihr Verbrauch ab diesem Zeitpunkt per Gesetz nicht mehr entlastet und der monatliche Ausgleich entfällt.

 

 

 

 

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