Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben gewisse Höchstgrenzen in einem Monat spartenübergreifend nicht überschreiten.
Darüber hinaus können Ihnen bei Inanspruchnahme der Energiepreisbremsen diverse Pflichten zur Arbeiterplatzerhaltung und zum Boni-Dividendenverzicht auferlegt werden.
Ab dem Überschreiten der Höchstgrenze von 150.000 € je Monat unterliegt das Unternehmen gewissen Mitteilungspflichten gegenüber dem Energielieferanten und ggf. einer staatlichen Prüfbehörde.
Sämtliche Hilfen werden daher unter Vorbehalt ausgezahlt und streng von staatlicher Stelle überwacht. Bitte besprechen Sie die Anwendung der Energiepreisbremsen deshalb zum Beispiel mit Ihrem Steuerberater.
Die anzuwendenden Gesetze sind unter anderem:
Klicken Sie auf den jeweiligen Bereich für mehr Informationen
Umsetzung der Energiepreisbremsen
Da das Anfrageaufkommen in unserem Kundenservice derzeit sehr hoch ist, gehen wir in den folgenden Fragen vorab gern auf mögliche Unklarheiten ein. Sollten Sie darüber hinaus Klärungsbedarf haben, sind unsere Ansprechpartner natürlich für Sie da.
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Themenbereich Strom
Was sollten Sie zur Strompreisbremse wissen?
Stand 06.07.2023
Die von der Bundesregierung beschlossene Strompreisbremse gilt seit März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Sie soll dazu beitragen, die Stromkosten insgesamt zu senken.
Als Gewerbekunde richtet sich die Entlastung nach Ihrem Verbrauch und der Art der Leistungsmessung:
Gewerbe mit Jahresverbrauch bis 30.000 kWh
- Als Kunde mit Standardlastprofil und ohne Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh bezahlen Sie auf 80 % Ihres Verbrauchs (=Entlastungskontingent) 40 Cent pro Kilowattstunde brutto (=Referenzpreis), auch wenn der Arbeitspreis in Ihrem Tarif höher ist.
- Der Verbrauch, der über die 80 % hinausgeht, wird zum gültigen Preis Ihres Tarifs abgerechnet.
- Als Basis für das Entlastungskontingent wird laut Gesetz die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose herangezogen (§ 6 Ziffer 1a StromPBG). Diese entspricht in vielen Fällen dem Jahresverbrauch aus 2021. Aufgrund einiger Besonderheiten in der Energiewirtschaft kann diese in wenigen Fällen jedoch davon abweichen. Wenn Sie in Ihrem individuellen Fall Fragen zum Entlastungskontingent haben, können Sie diese gern mit unserem Kundenservice besprechen.
- Der Referenzpreis beinhaltet die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer.
Gewerbe mit Jahresverbrauch über 30.000 kWh
- Als Kunde mit Standardlastprofil (ohne Leistungsmessung) und einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh bezahlen Sie auf 70 % Ihres Verbrauchs (=Entlastungskontingent) 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (=Referenzpreis). Dies entspricht dem oft verwendeten Begriff „Energiepreis“.
- Für das Entlastungskontingent gelten die Regelungen des § 6 Ziffer 2 StromPBG.
Gewerbe mit registrierender Leistungsmessung (RLM)
- Als Kunde mit registrierender Leistungsmessung bezahlen Sie auf 70 % Ihres Verbrauchs (=Entlastungskontingent) 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (=Referenzpreis). Dies entspricht dem oft verwendeten Begriff „Energiepreis“.
- Für das Entlastungskontingent gelten die Regelungen des § 6 Ziffer 2 StromPBG.
- Mit der Anpassungsnovelle zum StromPBG kann in Härtefällen bei atypischen Minderverbräuchen (coronabedingt) bei der Prüfbehörde eine zusätzliche Entlastung beantragt werden (§ 12b StromPBG). Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, selbst Anpassungen vorzunehmen. Dafür ist zwingend der Weg über die Prüfbehörde einzuhalten.
Sämtliche Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wie wird die Strompreisbremse bei uns umgesetzt?
Stand 06.07.2023
Für Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh gilt:
- Da die Strompreisbremse seit März rückwirkend für Januar und Februar gilt, waren die Abschläge für Januar und Februar noch in voller Höhe fällig. Erst der Märzabschlag wird in neuer, gebremster Höhe abgerechnet. Mit diesem Abschlag wird auch die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar als Gutschrift berücksichtigt und verrechnet. Ab dann gilt der reduzierte Abschlag für alle weiteren Monate 2023, bei einer möglichen Verlängerung des Anwendungszeitraums durch die Bundesregierung sogar bis 30. April 2024.
- In Ihrem persönlichen Schreiben, dass Sie kürzlich erhalten haben, finden Sie den verbindlichen, für Sie gültigen Entlastungsbetrag und die daraus resultierenden Abschläge.
Für Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh und Kunden mit registrierter Leistungsmessung gilt:
- In diesen Anwendungsfällen können aufgrund unterschiedlicher Sondervertragsformen keine pauschalen Aussagen getroffen werden. Wir informieren Sie schriftlich darüber, wie die Entlastung in Ihrem konkreten Fall erfolgt.
Nutzen Sie Strom zum Heizen?
Dann regelt die Novelle des Strompreisbremsengesetzes bei einem Jahresverbrauch < 30.000 kWh Folgendes (§ 5 Abs. 3 StromPBG):
- Dient eine Netzentnahmestelle ausschließlich dem Betrieb einer Wärmepumpe oder einer Stromheizung, beträgt der Referenzpreis 28 Cent pro Kilowattstunde.
- Dient eine Netzentnahmestelle nicht oder nicht ausschließlich dem Betrieb einer Wärmepumpe oder Stromheizung und wird diese Netzentnahmestelle über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht, ergibt sich der für diese Netzentnahmestelle maßgebliche Referenzpreis aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche.
- Beide Referenzpreise verstehen sich brutto einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
- Die Entlastung gilt für den Zeitraum August bis Dezember 2023 und wird als Einmalbetrag gewährt.
- Die genaue praktische Umsetzung dieser neuen Regelung ist noch in Klärung. Sobald uns gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, informieren wir Sie und berücksichtigen es bei der Abrechnung.
Haben Sie im Entlastungszeitraum eine neue Wärmepumpe oder Ladeeinrichtung für E-Fahrzeuge in Betrieb genommen?
Dann sind Sie verpflichtet, uns dies mitzuteilen. Wir passen daraufhin Ihre Jahresverbrauchsprognose mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum unterjährig an.
Themenbereich Gas
Was sollten Sie zur Gaspreisbremse wissen?
Stand 06.07.2023
Die von der Bundesregierung beschlossene Gaspreisbremse gilt seit März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Sie soll dazu beitragen, die Verbraucher durch stark gestiegene Gaspreise zu entlasten.
Als Gewerbekunde richtet sich die Entlastung nach ihrem Verbrauch und der Art der Leistungsmessung:
Gewerbe mit Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh
- Durch die Gaspreisbremse bezahlen Sie als Kunde auf 80 % Ihres Verbrauchs (=Entlastungskontingent) 12 Cent pro Kilowattstunde brutto (=Referenzpreis), auch wenn der Arbeitspreis in Ihrem Tarif oder in Ihrem Belieferungsvertrag höher ist.
- Der Verbrauch, der darüber hinausgeht, wird zu den gültigen Konditionen aus dem Vertrag abgerechnet.
- Als Basis für das Entlastungskontingent wird laut Gesetz der prognostizierte Verbrauch aus September 2022 herangezogen (§ 10 Absatz 1 Ziffer 1 EWPBG). Dieser entspricht in der Regel dem Jahresverbrauch aus 2021. In Einzelfällen kann das Entlastungskontingent davon jedoch abweichen. Wenn Sie in Ihrem individuellen Fall Fragen zum Entlastungskontingent haben, können Sie diese gern mit unserem Kundenservice besprechen.
- Der Referenzpreis beinhaltet die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer.
Gewerbe mit Standardlastprofil (SLP) oder registrierender Leistungsmessung (RLM), wenn Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh liegt
- Durch die Gaspreisbremse bezahlen Sie auf 70 % Ihres Verbrauchs (=Entlastungskontingent) 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (=Referenzpreis). Dies entspricht dem oft verwendeten Begriff „Energiepreis“.
- Für das Entlastungskontingent gelten die Regelungen des § 10 Absatz 1 Ziffer 2 EWPBG.
- Mit der Anpassungsnovelle zum EWPBG kann in Härtefällen bei atypischen Minderverbräuchen (coronabedingt) bei der Prüfbehörde eine zusätzliche Entlastung beantragt werden (§ 37a EWPBG). Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, selbst Anpassungen vorzunehmen. Dafür ist zwingend der Weg über die Prüfbehörde einzuhalten.
Sämtliche Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wie wird die Gaspreisbremse bei uns umgesetzt?
Stand 06.07.2023
Für Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh gilt:
- Da die Gaspreisbremse seit März rückwirkend für Januar und Februar gilt, waren die Abschläge für Januar und Februar noch in voller Höhe fällig. Erst der Märzabschlag wird in neuer, gebremster Höhe abgerechnet. Ab dann gilt der reduzierte Abschlag für alle weiteren Monate 2023, bei einer möglichen Verlängerung des Anwendungszeitraums durch die Bundesregierung sogar bis 30. April 2024. Mit dem Märzabschlag wird auch die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar als Gutschrift berücksichtigt und verrechnet.
- In Ihrem persönlichen Schreiben, dass Sie kürzlich erhalten, finden Sie den verbindlichen, für Sie gültigen Entlastungsbetrag und die daraus resultierenden Abschläge.
Für Gewerbekunden mit Standardlastprofil (SLP) oder registrierender Leistungsmessung (RLM), deren Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh liegt, gilt:
- Wir informieren Sie schriftlich darüber, wie die Entlastung in Ihrem konkreten Fall erfolgt.
Themenbereich Wärme
Was sollten Sie zur Wärmepreisbremse wissen?
Stand 13.03.2023
Die von der Bundesregierung beschlossene Wärmepreisbremse gilt seit März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Sie soll dazu beitragen, die Verbraucher durch stark gestiegene Wärmepreise zu entlasten.
Durch die Wärmepreisbremse bezahlen Sie als Kunde auf 80 % Ihres Verbrauchs (=Entlastungskontingent) 9,5 Cent pro Kilowattstunde brutto (=Referenzpreis).
Der Verbrauch, der über die 80 % hinausgeht, wird zum gültigen Preis Ihres Tarifs abgerechnet.
Als Basis für das Entlastungskontingent wird laut Gesetz der prognostizierte Verbrauch aus September 2022 herangezogen (§ 17 Absatz 1 Ziffer 1 EWPBG). Dieser entspricht in der Regel dem Jahresverbrauch aus 2021. Wenn Sie in Ihrem individuellen Fall Fragen zum Entlastungskontingent haben, können Sie diese gern mit unserem Kundenservice besprechen.
Der Referenzpreis deckelt Ihren Wärmepreis einschließlich der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile und der Umsatzsteuer.
Sämtliche Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wie wird die Entlastung aus der Wärmepreisbremse erstattet?
Stand 13.03.2023
Da die Wärmepreisbremse seit März rückwirkend für Januar und Februar gilt, waren die Rechnungen für Januar und Februar noch in voller Höhe fällig. Erst die Märzrechnung wird in neuer, gebremster Höhe abgerechnet. Mit dieser Rechnung wird auch die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar als Gutschrift berücksichtigt und verrechnet. Ab dann gilt der reduzierte Preis für alle weiteren Monate 2023, bei einer möglichen Verlängerung des Gesetzes sogar bis 30. April 2024.
In Ihrem persönlichen Schreiben, das Sie kürzlich erhalten haben, finden Sie den verbindlichen, für Sie gültigen Entlastungsbetrag und die daraus resultierenden weiteren Rechnungsbeträge.
Welche Unterstützungen wurden weiter gewährt?
Stand 11.01.2023
- Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas und Wärme
Neben der Gaspreisbremse hat die Bundesregierung die Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas und Wärme von bisher 19 auf 7 Prozent beschlossen. Der verminderte Steuersatz gilt begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024. Die Ersparnis wird automatisch bei der Jahresabrechnung berücksichtigt. Sie müssen nichts tun.
- Soforthilfe Gas im Dezember 2022
Der erste Teil des Entlastungspaketes der Bundesregierung umfasste eine einmalige Soforthilfe im Dezember 2022, die sich am Abschlag und Energieverbrauch orientierte. Diese Soforthilfe wurde Privatkunden und kleinen sowie mittleren Unternehmen gewährt. Sie sollte den Zeitraum bis zur Einführung der eigentlichen Gaspreisbremse überbrücken.
Höhe der Soforthilfe im Dezember
Die Einmalzahlung im Dezember 2022 entsprach circa einem Abschlagsbetrag. Zur genauen Berechnung wurde ein Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs angesetzt und mit dem Gaspreis, der am 1. Dezember 2022 gültig war, multipliziert.
Hier ein Berechnungsbeispiel für die Soforthilfe:
prognostizierter Jahresverbrauch Basis September 2022 |
20.000 kWh |
ein Zwölftel des Jahresverbrauchs |
1.667 kWh |
Arbeitspreis (brutto) - Tarif: SZB-Erdgas-Klassik |
20,98 Cent/kWh (inkl. 7% MwSt.) |
monatlicher Grundpreis - Tarif: SZB-Erdgas-Klassik |
14,45 EURO (inkl. 7% MwSt.) |
Entlastungsbetrag |
ca. 364,19 € |
Ihr genauer Entlastungsbetrag ist in Ihrer Jahresrechnung als separater Posten (Nettoentlastung gemäß ESWG) ausgewiesen.
Wie kommt die Entlastung bei Mietern an?
Der Vermieter muss die Soforthilfe in seiner nächsten Betriebskostenabrechnung berücksichtigen und den Mietern separat ausweisen.
Bitte beachten Sie
Diese Informationsseiten geben einen allgemeinen Überblick über die Gesetze zur Strom-, Gas und Wärmepreisbremse. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr und stellen keine juristische oder steuerliche Beratung dar.
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